Absatz eins,Der Hauptausschuß kann Aufgaben in Angelegenheiten der Europäischen Union gem. Artikel 23 e und 23 f B-VG dem Ständigen Unterausschuß in Angelegenheiten der Europäischen Union übertragen. Der Hauptausschuß kann auch im Einzelfall beschließen, übertragene Aufgaben wieder an sich zu ziehen.
BGBl. Nr. 438/1996
438. Bundesgesetz: Änderung des Geschäftsordnungsgesetzes 1975
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 31eneu
Paragraph 31 e,
- Absatz 2,Im Rahmen der übertragenen Aufgaben gelten für den Ständigen Unterausschuß in Angelegenheiten der Europäischen Union die für den Hauptausschuß geltenden Vorschriften mit Ausnahme des Paragraph 31 d, Absatz 5,
- Absatz 3,Wenn keine neuerliche Befassung des Nationalrates im Sinne des Artikel 23 e, Absatz 3, B-VG erforderlich ist, können Aufgaben des Ständigen Unterausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union auch von einem Komitee wahrgenommen werden, dem der Vorsitzende (oder ein Vertreter) des Ständigen Unterausschusses als Vorsitzender und ein von jedem Klub namhaft gemachtes Mitglied angehört. Beschlüsse können nicht gefaßt werden. Nach Beendigung der Beratungen teilt der Vorsitzende die Meinungen der Mitglieder des Komitees dem Präsidenten des Nationalrates mit, der sie dem österreichischen Vertreter im Rat der Europäischen Union übermittelt.