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BGBl. Nr. 438/1996

kundgemacht 20.08.1996 RIS↗Parlament↗
438. Bundesgesetz: Änderung des Geschäftsordnungsgesetzes 1975
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 438/1996× zu GOG-NR×

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnungsgesetz 1975 (GOG-NR) 8364 § 0↗RIS↗
§ 44geändertAbs 4
in Kraft 01.10.1975 – 14.09.1996 · idF BGBl. Nr. 410/1975 · danach: BGBl. Nr. 438/1996 § 44↗RIS↗
in Kraft ab 15.09.1996 · idF BGBl. Nr. 438/1996 § 44↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
§ 44
(1) Die Verhandlung eines von einem Ausschuß vorzuberatenden Gegenstandes im Nationalrat darf in der Regel nicht vor Ablauf von 24 Stunden nach erfolgter Verteilung des Ausschußberichtes stattfinden.
(2) Nur auf Grund eines Vorschlages des Präsidenten und des darüber mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschlusses des Nationalrates kann von der Vervielfältigung des Ausschußberichtes oder von der 24stündigen Frist abgesehen werden.
(3) Nach Ablauf einer dem Ausschusse zur Berichterstattung gesetzten Frist hat die Verhandlung in der dem Fristablauf nachfolgenden Sitzung selbst dann zu beginnen, wenn ein schriftlicher Ausschußbericht nicht vorliegt.
(4) Sollte der Ausschuß keinen Berichterstatter für den Nationalrat gewählt haben, ist kann vom Obmann oder im Falle seiner Verhinderung von einem Obmannstellvertreter ein mündlicher Bericht zu erstatten erstattet werden.