Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 445/1996

kundgemacht 22.08.1996 RIS↗Parlament↗
445. Bundesgesetz: Änderung des Bankwesengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 445/1996× zu BWG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bankwesengesetz (BWG) 5503 § 0↗RIS↗
§ 37geändertAbs 1, Z 1 (neu), Z 2 (neu); Abs 2 (neu)
in Kraft 01.01.1994 – 31.12.1996 · idF BGBl. Nr. 532/1993 · danach: BGBl. Nr. 445/1996 § 37↗RIS↗
in Kraft 01.01.1997 – 30.10.2009 · idF BGBl. Nr. 445/1996 § 37↗RIS↗
Wertstellung
§ 37.
Kreditinstitute haben Rückzahlungen aus Verbraucherkreditverträgen, Einzahlungen und Überweisungen auf Verbrauchergirokonten und auf Sparurkunden spätestens mit dem ersten Werktag (Wertstellungstag) zu berücksichtigen, der dem Kalendertag, an dem die Beträge tatsächlich einlangen, folgt. (1) Kreditinstitute haben im Geldverkehr mit Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG Beträge taggleich, spätestens jedoch
1. am auf die Verfügbarkeit folgenden Werktag auf dem Empfängerkonto zu berücksichtigen oder
2. am auf die Verfügbarkeit folgenden Bankarbeitstag weiterzuleiten.
(2) Die Verfügbarkeit tritt sofort ein bei Erhalt
1. des Betrages oder
2. des Zahlungsauftrages unter Berücksichtigung allfälliger Valutierungsaufträge.