BGBl. Nr. 445/1996
445. Bundesgesetz: Änderung des Bankwesengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 37geändertAbs 1, Z 1 (neu), Z 2 (neu); Abs 2 (neu)
Wertstellung
§ 37.
1. am auf die Verfügbarkeit folgenden Werktag auf dem Empfängerkonto zu berücksichtigen oder
2. am auf die Verfügbarkeit folgenden Bankarbeitstag weiterzuleiten.
(2) Die Verfügbarkeit tritt sofort ein bei Erhalt
1. des Betrages oder
2. des Zahlungsauftrages unter Berücksichtigung allfälliger Valutierungsaufträge.