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BGBl. Nr. 445/1996

kundgemacht 22.08.1996 RIS↗Parlament↗
445. Bundesgesetz: Änderung des Bankwesengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 445/1996× zu BWG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bankwesengesetz (BWG) 5503 § 0↗RIS↗
§ 77aneu
in Kraft 23.08.1996 – 31.12.1998 · idF BGBl. Nr. 445/1996 · danach: BGBl. I Nr. 126/1998 § 77a↗RIS↗

Paragraph 77 a,

  1. Absatz eins,Es können folgende Abkommen zur Überwachung und Beaufsichtigung der Kreditinstitute geschlossen werden:
    1. Ziffer eins
      Abkommen mit anderen Mitgliedstaaten;
    2. Ziffer 2
      Abkommen mit Drittländern auf Basis eines Abkommens, das der Rat der Europäischen Union nach Vorschlag der Europäischen Kommission in Anwendung des Artikel 8, der Richtlinie 92/30/EWG mit Drittländern geschlossen hat; der Bundesminister für Finanzen kann ferner bei der Europäischen Kommission beantragen, daß diese Verhandlungen für den Abschluß eines Abkommens im Sinne des ersten Halbsatzes in die Wege leitet.
  2. Absatz 2,In den Abkommen gemäß Absatz eins, ist insbesondere zu regeln:
    1. Ziffer eins
      Die Zusammenarbeit des Bundesministers für Finanzen mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten hinsichtlich des in Artikel 7, Absatz eins, der Richtlinie 77/780/EWG, in Artikel 12, Absatz 2, der Richtlinie 77/780/EWG in der Fassung der Richtlinie 89/646/EWG und in Artikel 7, der Richtlinie 92/30/EWG genannten Informationsaustausches;
    2. Ziffer 2
      der Erhalt der Informationen des Bundesministers für Finanzen und der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die erforderlich sind, um Kreditinstitute oder Finanz-Holdinggesellschaften, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind und in einem Drittland eine Tochtergesellschaft in Form eines Kredit- oder Finanzinstitutes haben oder an solchen Kredit- und Finanzinstituten eine Beteiligung halten, auf der Basis der konsolidierten Finanzlage zu beaufsichtigen;
    3. Ziffer 3
      die Information der zuständigen Behörden von Drittländern, die erforderlich ist, um Mutterunternehmen mit Sitz in diesem Drittland zu beaufsichtigen, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten eine Tochtergesellschaft in Form eines Kredit- oder Finanzinstitutes haben oder Beteiligungen an solchen Kredit- und Finanzinstituten halten.