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BGBl. I Nr. 126/1998

kundgemacht 14.08.1998 RIS↗Parlament↗
126. Bundesgesetz: 1. Euro-Finanzbegleitgesetz
1. Euro-Finanzbegleitgesetz umfassend Bundesgesetz zur Umstellung von Bundesanleihen auf Euro (Euro-Bundesanleihenumstellungsgesetz); Bundesgesetz zur Umstellung von Anleihen privater Emittenten auf Euro (Euro-Anleihenumstellungsgesetz); Bundesgesetz, mit dem im Steuerrecht begleitende Maßnahmen für die Einführung des Euro getroffen werden; Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Bankwesengesetz, das Bausparkassengesetz, das Börsegesetz 1989, das Wertpapieraufsichtsgesetz, das Pensionskassengesetz und das Bundesgesetz, mit dem finanzielle Beziehungen zwischen dem Bund und der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft geregelt werden, geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 126/1998× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bankwesengesetz (BWG) 34 § 0↗RIS↗
§ 77ageändertAbs 2 Z 1 bis Z 3
in Kraft 23.08.1996 – 31.12.1998 · idF BGBl. Nr. 445/1996 · danach: BGBl. I Nr. 126/1998 § 77a↗RIS↗
in Kraft 01.01.1999 – 20.04.2000 · idF BGBl. I Nr. 126/1998 · danach: BGBl. I Nr. 33/2000 § 77a↗RIS↗
§ 77a.
(1) Es können folgende Abkommen zur Überwachung und Beaufsichtigung der Kreditinstitute geschlossen werden:
1. Abkommen mit anderen Mitgliedstaaten;
2. Abkommen mit Drittländern auf Basis eines Abkommens, das der Rat der Europäischen Union nach Vorschlag der Europäischen Kommission in Anwendung des Art. 8 der Richtlinie 92/30/EWG mit Drittländern geschlossen hat; der Bundesminister für Finanzen kann ferner bei der Europäischen Kommission beantragen, daß diese Verhandlungen für den Abschluß eines Abkommens im Sinne des ersten Halbsatzes in die Wege leitet.
(2) In den Abkommen gemäß nach Abs. 1 ist insbesondere zu regeln:
1. Die Zusammenarbeit des Bundesministers für Finanzen mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder jener Drittländer, mit denen der Rat der Europäischen Union in Anwendung des Art. 8 der Richtlinie 92/30/EWG ein Abkommen geschlossen hat, hinsichtlich des in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 77/780/EWG, in Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 77/780/EWG in der Fassung der Richtlinie 89/646/EWG und in Art. 7 der Richtlinie 92/30/EWG, jeweils in der Fassung der Richtlinie 95/26/EG, genannten Informationsaustausches;
2. der Erhalt der Informationen des Bundesministers für Finanzen und der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder jener Drittländer, mit denen der Rat der Europäischen Union in Anwendung des Art. 8 der Richtlinie 92/30/EWG ein Abkommen geschlossen hat, die erforderlich sind, um Kreditinstitute oder Finanz-Holdinggesellschaften, die in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland, mit dem der Rat der Europäischen Union in Anwendung des Art. 8 der Richtlinie 92/30/EWG ein Abkommen geschlossen hat, niedergelassen sind und in einem sonstigen Drittland eine Tochtergesellschaft in Form eines Kredit- oder Finanzinstitutes Finanzinstituts haben oder an solchen Kredit- und Finanzinstituten eine Beteiligung halten, auf der Basis der konsolidierten Finanzlage zu beaufsichtigen;
3. die Information der zuständigen Behörden von Drittländern, mit denen der Rat der Europäischen Union in Anwendung des Art. 8 der Richtlinie 92/30/EWG ein Abkommen geschlossen hat, die erforderlich ist, um Mutterunternehmen mit Sitz in diesem Drittland diesen Drittländern zu beaufsichtigen, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten eine Tochtergesellschaft in Form eines Kredit- oder Finanzinstitutes haben oder Beteiligungen an solchen Kredit- und Finanzinstituten halten.