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BGBl. Nr. 601/1996

kundgemacht 31.10.1996 RIS↗Parlament↗
601. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes, des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes und des Bundesgesetzes über die Post-Betriebsverfassung
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz und das Bundesgesetz über die Post-Betriebsverfassung geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 601/1996× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) 37173 § 0↗RIS↗
§ 173neu
in Kraft 22.09.1996 – 05.06.2011 · idF BGBl. Nr. 601/1996 · danach: BGBl. I Nr. 101/2010 § 173↗RIS↗

Organe der Arbeitnehmerschaft

Paragraph 173,

  1. Absatz eins,In den Unternehmen und Unternehmensgruppen, die die Voraussetzungen des Paragraph 171, Absatz eins, erfüllen, ist nach Maßgabe der Bestimmungen des römisch fünf. Teiles ein besonderes Verhandlungsgremium einzusetzen sowie ein Europäischer Betriebsrat zu errichten oder ein Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer zu schaffen.
  2. Absatz 2,Unter Anhörung im Sinne des römisch fünf. Teiles ist der Meinungsaustausch und die Einrichtung eines Dialogs zwischen den Arbeitnehmervertretern und der zentralen Leitung oder einer anderen, geeigneteren Leitungsebene zu verstehen.