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BGBl. Nr. 601/1996

kundgemacht 31.10.1996 RIS↗Parlament↗
601. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes, des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes und des Bundesgesetzes über die Post-Betriebsverfassung
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz und das Bundesgesetz über die Post-Betriebsverfassung geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 601/1996× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) 37173 § 0↗RIS↗
§ 188neu
in Kraft 22.09.1996 – 05.06.2011 · idF BGBl. Nr. 601/1996 · danach: BGBl. I Nr. 101/2010 § 188↗RIS↗

Beschluß über die Beendigung der Verhandlungen

Paragraph 188,

  1. Absatz eins,Das besondere Verhandlungsgremium kann mit mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen beschließen, keine Verhandlungen zum Abschluß einer Vereinbarung im Sinne von Paragraph 187, zu eröffnen oder die bereits eröffneten Verhandlungen zu beenden.
  2. Absatz 2,Ein neuer Antrag auf Einberufung des besonderen Verhandlungsgremiums kann frühestens zwei Jahre nach dem Beschluß gemäß Absatz eins, gestellt werden, es sei denn, zentrale Leitung und besonderes Verhandlungsgremium setzen eine kürzere Frist fest oder es finden wesentliche Änderungen der Unternehmens- bzw. der Unternehmensgruppenstruktur statt. Als wesentliche Änderungen gelten insbesondere die Stillegung, Einschränkung oder Verlegung von Unternehmen oder Betrieben sowie der Zusammenschluß mit anderen Unternehmensgruppen, Unternehmen oder Betrieben, sofern diese erheblichen Einfluß auf die Gesamtstruktur des Unternehmens bzw. der Unternehmensgruppe haben.
  3. Absatz 3,Wenn das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluß im Sinne von Absatz eins, faßt, finden die Bestimmungen des 3. Hauptstückes keine Anwendung.