die von der Vereinbarung erfaßten Betriebe und Unternehmen, einschließlich der in den Nichtmitgliedstaaten liegenden Betriebe bzw. Unternehmen, sofern diese in den Geltungsbereich einbezogen werden;
BGBl. Nr. 601/1996
601. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes, des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes und des Bundesgesetzes über die Post-Betriebsverfassung
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz und das Bundesgesetz über die Post-Betriebsverfassung geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 189neu
Vereinbarung über einen Europäischen Betriebsrat
Paragraph 189,
Wenn besonderes Verhandlungsgremium und zentrale Leitung die Errichtung eines Europäischen Betriebsrates vereinbaren, haben sie in dieser Vereinbarung jedenfalls
- Ziffer eins
- Ziffer 2die Zusammensetzung des Europäischen Betriebsrates, die Anzahl der Mitglieder, die Sitzverteilung und die Mandatsdauer einschließlich der Auswirkungen von wesentlichen Änderungen der Unternehmens- oder Unternehmensgruppenstruktur (Paragraph 188, Absatz 2,) sowie von erheblichen Änderungen der Zahl der im Unternehmen bzw. in der Unternehmensgruppe Beschäftigten;
- Ziffer 3die Befugnisse und das Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren des Europäischen Betriebsrates;
- Ziffer 4den Ort, die Häufigkeit und die Dauer der Sitzungen des Europäischen Betriebsrates;
- Ziffer 5die für den Europäischen Betriebsrat bereitzustellenden finanziellen und materiellen Mittel sowie
- Ziffer 6die Laufzeit der Vereinbarung und das bei ihrer Neuaushandlung anzuwendende Verfahren
festzulegen.