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BGBl. Nr. 601/1996

kundgemacht 31.10.1996 RIS↗Parlament↗
601. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes, des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes und des Bundesgesetzes über die Post-Betriebsverfassung
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz und das Bundesgesetz über die Post-Betriebsverfassung geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 601/1996× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) 37173 § 0↗RIS↗
§ 201neu
in Kraft 22.09.1996 – 05.06.2011 · idF BGBl. Nr. 601/1996 · danach: BGBl. I Nr. 101/2010 § 201↗RIS↗

Unternehmen mit besonderer Zweckbestimmung

Paragraph 201,

  1. Absatz eins,Auf Unternehmen, die
    1. Ziffer eins
      unmittelbar den in Paragraph 132, Absatz eins, genannten Zwecken dienen, sind die Paragraphen 199 und 200 nur anzuwenden, soweit nicht deren besondere Zweckbestimmung betroffen ist;
    2. Ziffer 2
      unmittelbar den in Paragraph 132, Absatz 2, genannten Zwecken dienen, sind die Paragraphen 199 und 200 insoweit nicht anzuwenden, als es sich um Angelegenheiten handelt, die die politische Richtung dieser Unternehmen beeinflussen;
    3. Ziffer 3
      den in Paragraph 132, Absatz 4, genannten Zwecken dienen, sind die Paragraphen 199 und 200 nicht anzuwenden, soweit die Eigenart des Unternehmens dem entgegensteht.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 199 und 200 sind auf Unternehmen im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins bis 3 aber jedenfalls anzuwenden, soweit sich die Unterrichtung auf grundlegende Änderungen der Organisation, auf die Einführung neuer Arbeits- und Fertigungsverfahren oder auf Massenentlassungen bezieht.

Paragraph 199, Absatz 2, ist auf Unternehmen im Sinne der Ziffer 2, jedenfalls anzuwenden, soweit sich die Unterrichtung auf die Struktur des Unternehmens sowie seine wirtschaftliche und finanzielle Situation bezieht.