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BGBl. Nr. 658/1996

kundgemacht 29.11.1996 RIS↗Parlament↗
658. Bundesgesetz: Änderung des Bäderhygienegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bäderhygienegesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 658/1996× zu BHygG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bäderhygienegesetz (BHygG) 317 § 0↗RIS↗
§ 10geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 01.01.1977 – 31.12.1996 · idF BGBl. Nr. 254/1976 · danach: BGBl. Nr. 658/1996 § 10↗RIS↗
in Kraft 01.01.1997 – 15.07.2009 · idF BGBl. Nr. 658/1996 · danach: BGBl. I Nr. 64/2009 § 10↗RIS↗
§ 10.
(1) In Fällen drohender Gefahr für die Gesundheit der Bade- Badegäste oder Saunagäste der Gäste der Sauna-Anlagen, Warmluft- oder Dampfbäder, insbesondere in hygienischer Hinsicht, hat die Bezirksverwaltungsbehörde, entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung, mit Bescheid die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes oder sonstige die Anlage betreffende Sicherheitsmaßnahmen oder Vorkehrungen zu verfügen. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr kann sie nach vorausgegangener Verständigung des Bewilligungsinhabers oder, wenn eine solche nicht möglich ist, einer die tatsächliche Aufsicht führenden Person auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides solche Maßnahmen an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt.
(2) Gemäß Abs. 1 erlassene Bescheide treten, Bescheide gemäß Abs. 1 sind sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, mit Ablauf eines Jahres, vom Tage ihrer Rechtskraft an berechnet, außer Wirksamkeit. treten sie mit Ablauf eines Jahres ab dem Tag ihrer Vollstreckbarkeit außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Bewilligungsinhabers wird die Wirksamkeit der Bescheide nicht berührt.
(3) Wenn die Voraussetzungen für die Erlassung von Bescheiden gemäß Abs. 1 nicht mehr vorliegen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag die mit den Bescheiden getroffenen Maßnahmen zu widerrufen.
Schlagworte
Badegast Warmluftbad