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BGBl. Nr. 737/1996

kundgemacht 20.12.1996 RIS↗
Verordnung: Bergpolizeiverordnung für Elektrotechnik – BPV-Elektrotechnik
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Verwendung elektrischer Betriebsmittel und elektrischer Anlagen im Bergbau (Bergpolizeiverordnung für Elektrotechnik – BPV-Elektrotechnik)
Kundmachung BGBl. Nr. 737/1996× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bergpolizeiverordnung für Elektrotechnik (BPV-Elektrotechnik) neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft 01.01.1997 – 31.12.2001 · idF BGBl. Nr. 737/1996 · danach: BGBl. I Nr. 21/2002 § 5↗RIS↗

Elektrobuch

Paragraph 5, Beim Bergbaubetrieb (der selbständigen Betriebsabteilung oder den betreffenden Abteilungen im Fall des Paragraph 150, Absatz 3, des Berggesetzes 1975) ist ein Elektrobuch zu führen. In dieses sind insbesondere aufzunehmen:

  1. Ziffer eins
    Rechtsvorschriften, Normen und andere anerkannte Regeln der Technik, Verfügungen der Bergbehörden sowie Dienst- und Betriebsanweisungen, wenn sie sich auf elektrische Betriebsmittel oder elektrische Anlagen beziehen,
  2. Ziffer 2
    Übersichtsschaltpläne der Hoch- und Niederspannungsnetze und Programmablaufpläne bei automatischer Steuerung von Bergbauanlagen,
  3. Ziffer 3
    Befunde und Vermerke über die Abnahmen und Überprüfungen (Paragraphen 2, 3 und 4),
  4. Ziffer 4
    Eine Aufstellung über die schlagwetter- und explosionsgeschützten elektrischen Betriebsmittel und elektrischen Anlagen,
  5. Ziffer 5
    Nennung der mit der wiederkehrenden Überprüfung beauftragten Elektro-Fachkräfte (Paragraph 2, Absatz 2,) des Bergbauberechtigten und Bekanntgabe des Beginns und Endes der Funktionsausübung sowie Nennung der Sachverständigen (Paragraph 4, Absatz 2,).