Rechtsvorschriften, Normen und andere anerkannte Regeln der Technik, Verfügungen der Bergbehörden sowie Dienst- und Betriebsanweisungen, wenn sie sich auf elektrische Betriebsmittel oder elektrische Anlagen beziehen,
BGBl. Nr. 737/1996
Verordnung: Bergpolizeiverordnung für Elektrotechnik – BPV-Elektrotechnik
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Verwendung elektrischer Betriebsmittel und elektrischer Anlagen im Bergbau (Bergpolizeiverordnung für Elektrotechnik – BPV-Elektrotechnik)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5neu
Elektrobuch
Paragraph 5, Beim Bergbaubetrieb (der selbständigen Betriebsabteilung oder den betreffenden Abteilungen im Fall des Paragraph 150, Absatz 3, des Berggesetzes 1975) ist ein Elektrobuch zu führen. In dieses sind insbesondere aufzunehmen:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Übersichtsschaltpläne der Hoch- und Niederspannungsnetze und Programmablaufpläne bei automatischer Steuerung von Bergbauanlagen,
- Ziffer 3Befunde und Vermerke über die Abnahmen und Überprüfungen (Paragraphen 2, 3 und 4),
- Ziffer 4Eine Aufstellung über die schlagwetter- und explosionsgeschützten elektrischen Betriebsmittel und elektrischen Anlagen,
- Ziffer 5Nennung der mit der wiederkehrenden Überprüfung beauftragten Elektro-Fachkräfte (Paragraph 2, Absatz 2,) des Bergbauberechtigten und Bekanntgabe des Beginns und Endes der Funktionsausübung sowie Nennung der Sachverständigen (Paragraph 4, Absatz 2,).