Absatz eins,Die Länder (Landesfonds) haben - beginnend mit dem Berichtsjahr 1997 - Diagnosen- und Leistungsberichte gemäß Paragraph 2, Absatz 3 und 4 der über den Landesfonds abgerechneten Krankenanstalten an das Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz für folgende Berichtszeiträume spätestens zu folgenden Terminen zu übermitteln:
- Ziffer einseinen Bericht über das 1. Quartal bis 31. Mai des laufenden Jahres,
- Ziffer 2einen Bericht über das 1. Halbjahr bis 30. September des laufenden Jahres und
- Ziffer 3einen Jahresbericht bis 31. März des Folgejahres.