BGBl. Nr. 751/1996
751. Bundesgesetz: Änderung des Krankenanstaltengesetzes (KAG-Novelle 1996)
Bundesgesetz, mit dem das Krankenanstaltengesetz geändert wird (KAG-Novelle 1996)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 59baufgehoben
Paragraph 59 b, Organe des Bundes und Beauftragte der Strukturkommission können in die Krankengeschichten und in die die Betriebsführung der Krankenanstalten betreffenden Unterlagen Einsicht nehmen sowie Erhebungen über die Betriebsorganisation und den Betriebsablauf der Krankenanstalten durchführen, soweit dies zur Wahrnehmung der diesen obliegenden Aufgaben erforderlich ist und sofern es sich um
- Ziffer einsöffentliche Krankenanstalten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 oder
- Ziffer 2private Krankenanstalten der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, bezeichneten Art, die gemäß Paragraph 16, gemeinnützig geführt sind,
handelt.