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BGBl. Nr. 753/1996

kundgemacht 30.12.1996 RIS↗Parlament↗
753. Bundesgesetz: Wertpapieraufsichtsgesetz – WAG und Änderung des Bankwesengesetzes, des Börsegesetzes 1989, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, der Konkursordnung, der Ausgleichsordnung, des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Investmentfondsgesetzes
Bundesgesetz über die Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen (Wertpapieraufsichtsgesetz – WAG) und über die Änderung des Bankwesengesetzes, des Börsegesetzes 1989, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, der Konkursordnung, der Ausgleichsordnung, des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Investmentfondsgesetzes
Kundmachung BGBl. Nr. 753/1996× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bankwesengesetz (BWG) 1937 § 0↗RIS↗
§ 22bneu
in Kraft 01.01.1998 – 22.07.2000 · idF BGBl. Nr. 753/1996 · danach: BGBl. I Nr. 33/2000 § 22b↗RIS↗

Eigenmittelerfordernis für das Wertpapier-Handelsbuch

Paragraph 22 b,

  1. Absatz eins,Das Eigenmittelerfordernis für das Wertpapier-Handelsbuch hat täglich ermittelbar zu sein und beträgt jederzeit die Summe der erforderlichen Eigenmittel für
    1. Ziffer eins
      die alternative Berechnung der Positionsrisiken gemäß Paragraph 22 e, Absatz 5,,
    2. Ziffer 2
      das spezifische Positionsrisiko in Schuldtiteln gemäß Paragraph 22 g,,
    3. Ziffer 3
      das allgemeine Positionsrisiko in Schuldtiteln gemäß Paragraph 22 h, Absatz 2, Ziffer 9, oder Paragraph 22 h, Absatz 3, Ziffer 6,,
    4. Ziffer 4
      das spezifische Positionsrisiko in Substanzwerten gemäß Paragraph 22 i, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22 j, Absatz 3,,
    5. Ziffer 5
      das allgemeine Positionsrisiko in Substanzwerten gemäß Paragraph 22 i, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 22 j, Absatz 3,,
    6. Ziffer 6
      das Risiko aus Aktienindex-Terminkontrakten gemäß Paragraph 22 j, Absatz 2,,
    7. Ziffer 7
      Abwicklungsrisiken gemäß Paragraph 22 l,,
    8. Ziffer 8
      Vorleistungen gemäß Paragraph 22 m, Absatz 2,,
    9. Ziffer 9
      Pensionsgeschäfte, umgekehrte Pensionsgeschäfte, Wertpapierleih- und Wertpapierverleihgeschäfte des Wertpapier-Handelsbuches gemäß Paragraph 22 n, Absatz eins,,
    10. Ziffer 10
      das Ausfallsrisiko gemäß Paragraph 22 o, und
    11. Ziffer 11
      Risikopositionen gemäß Paragraph 26 b, Absatz 2,
  2. Absatz 2,Kreditinstitute können das Eigenmittelerfordernis für das Wertpapier-Handelsbuch gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, berechnen, sofern
    1. Ziffer eins
      der Anteil des Wertpapier-Handelsbuches in der Regel 5 vH des gesamten Geschäftsvolumens nicht überschreitet,
    2. Ziffer 2
      die Summe der Positionen des Wertpapier-Handelsbuches in der Regel 200 Millionen Schilling nicht übersteigt,
    3. Ziffer 3
      der Anteil des Wertpapier-Handelsbuches zu keiner Zeit 6 vH des gesamten Geschäftsvolumens überschreitet und
    4. Ziffer 4
      die Summe der Positionen des Wertpapier-Handelsbuches zu keiner Zeit 260 Millionen Schilling übersteigt.
  3. Absatz 3,Als gesamtes Geschäftsvolumen im Sinne des Absatz 2, gelten alle Aktivposten, die außerbilanzmäßigen Geschäfte, die besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte gemäß Anlage 2 zu Paragraph 22,, geschriebene Optionen auf die in dieser Anlage genannten Finanzgeschäfte und die Positionen des Wertpapier-Handelsbuches. Für die Berechnung der Positionen des Wertpapier-Handelsbuches und des gesamten Geschäftsvolumens sind Schuldtitel mit ihrem Marktpreis oder Nennwert und Substanzwerte mit dem Marktpreis anzusetzen. Die außerbilanzmäßigen Geschäfte sind mit dem Nennwert, die besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte mit den maßgeblichen Werten der ihnen zugrundeliegenden Schuldtitel oder Substanzwerte zu berücksichtigen. Kauf- und Verkaufspositionen sind ungeachtet ihres Vorzeichens zu addieren. Paragraph 22 a, Absatz 2, ist anzuwenden.
  4. Absatz 4,Überschreitet ein Kreditinstitut
    1. Ziffer eins
      an zwölf aufeinanderfolgenden Meldestichtagen für den Monatsausweis eine der in Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder
    2. Ziffer 2
      einmalig eine der in Absatz 2, Ziffer 3, oder 4
    genannten Grenzen, so hat es ab dem nächstfolgenden Geschäftsjahr das Eigenmittelerfordernis für das Wertpapier-Handelsbuch gemäß Absatz eins, zu berechnen und diesen Umstand unverzüglich dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank anzuzeigen. Von der Berechnung gemäß Absatz eins, kann nach Ablauf von zwei Geschäftsjahren abgegangen werden, sofern in diesem Zeitraum die Grenzen des Absatz 2, Ziffer eins und 2 nie überschritten wurden.