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BGBl. I Nr. 33/2000

kundgemacht 30.06.2000 RIS↗Parlament↗
33. Bundesgesetz: Änderung des Bankwesengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 33/2000× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bankwesengesetz (BWG) 240 § 0↗RIS↗
§ 22bgeändertAbs 1 Z 1, Z 2, Z 3 (entfallen), Z 6 (neu), Z 7 (neu), Z 10, Z 11, Z 12 (neu); Abs 2 Z 2, Z 4; Abs 3 · umnummeriert: Abs 1 Z 3 bis Z 5, Z 8, Z 9, Z 13
in Kraft 01.01.1998 – 22.07.2000 · idF BGBl. Nr. 753/1996 · danach: BGBl. I Nr. 33/2000 § 22b↗RIS↗
in Kraft 23.07.2000 – 31.03.2002 · idF BGBl. I Nr. 33/2000 · danach: BGBl. I Nr. 97/2001 § 22b↗RIS↗
Eigenmittelerfordernis für das Wertpapier-Handelsbuch
§ 22b.
(1) Das Eigenmittelerfordernis für das Wertpapier-Handelsbuch hat täglich ermittelbar zu sein und beträgt jederzeit die Summe der erforderlichen Eigenmittel für
1. die alternative Berechnung der Positionsrisiken das spezifische Positionsrisiko in Schuldtiteln und am Geldmarkt gegebenen Geldern gemäß § 22e Abs. 5 22g,
2. das spezifische allgemeine Positionsrisiko in Schuldtiteln zinsbezogenen Instrumenten gemäß § 22g 22h Abs. 3 Z 9 oder § 22h Abs. 4 Z 6,
3. das allgemeine Positionsrisiko in Schuldtiteln gemäß § 22h Abs. 2 Z 9 oder § 22h Abs. 3 Z 6,
4 3. das spezifische Positionsrisiko in Substanzwerten gemäß § 22i Abs. 2 in Verbindung mit § 22j Abs. 3,
5 4. das allgemeine Positionsrisiko in Substanzwerten gemäß § 22i Abs. 3 in Verbindung mit § 22j Abs. 3,
6 5. das Risiko aus Aktienindex-Terminkontrakten gemäß § 22j Abs. 2,
6. die sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken gemäß § 22e Abs. 4,
7. die nach der Szenario-Matrix-Methode behandelten Optionen gemäß § 22e Abs. 3,
7 8. Abwicklungsrisiken gemäß § 22l,
8 9. Vorleistungen gemäß § 22m Abs. 2,
9 10. Pensionsgeschäfte, umgekehrte Pensionsgeschäfte, Wertpapierleih- Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte und Wertpapierverleihgeschäfte Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte des Wertpapier-Handelsbuches gemäß § 22n Abs. 1,
10 11. das Ausfallsrisiko gemäß § 22o und,
12. das Warenpositionsrisiko gemäß § 22p und
11 13. Risikopositionen gemäß § 26b Abs. 2.
(2) Kreditinstitute können abweichend von Abs. 1 das Eigenmittelerfordernis für das Wertpapier-Handelsbuch gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 berechnen, sofern
1. der Anteil des Wertpapier-Handelsbuches in der Regel 5 vH des gesamten Geschäftsvolumens nicht überschreitet,
2. die Summe der Positionen des Wertpapier-Handelsbuches in der Regel 200 15 Millionen Schilling Euro nicht übersteigt,
3. der Anteil des Wertpapier-Handelsbuches zu keiner Zeit 6 vH des gesamten Geschäftsvolumens überschreitet und
4. die Summe der Positionen des Wertpapier-Handelsbuches zu keiner Zeit 260 20 Millionen Schilling Euro übersteigt.
(3) Als gesamtes Geschäftsvolumen im Sinne des Abs. 2 gelten alle Aktivposten, die außerbilanzmäßigen Geschäfte, die besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte gemäß Anlage 2 zu § 22, geschriebene Optionen auf die in dieser Anlage genannten Finanzgeschäfte und die Positionen des Wertpapier-Handelsbuches. die außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte und die besonderen außerbilanzmäßigen Geschäfte gemäß Anlage 2 zu § 22, wobei auch alle verkauften Optionen zu berücksichtigen sind. Für die Berechnung der Positionen des Wertpapier-Handelsbuches und des gesamten Geschäftsvolumens sind Schuldtitel mit ihrem Marktpreis oder Nennwert und Substanzwerte mit dem Marktpreis anzusetzen. Die außerbilanzmäßigen Geschäfte sind mit dem Nennwert, die besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte Geschäfte mit den maßgeblichen Werten Nennwerten oder Marktpreisen der ihnen zugrundeliegenden Schuldtitel oder Substanzwerte zugrunde liegenden Instrumente zu berücksichtigen. Kauf- und Verkaufspositionen sind ungeachtet ihres Vorzeichens zu addieren. § 22a Abs. 2 ist anzuwenden.
(4) Überschreitet ein Kreditinstitut
… 3 unveränderte Absätze
1. an zwölf aufeinanderfolgenden Meldestichtagen für den Monatsausweis eine der in Abs. 2 Z 1 oder 2 oder
2. einmalig eine der in Abs. 2 Z 3 oder 4
genannten Grenzen, so hat es ab dem nächstfolgenden Geschäftsjahr das Eigenmittelerfordernis für das Wertpapier-Handelsbuch gemäß Abs. 1 zu berechnen und diesen Umstand unverzüglich dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank anzuzeigen. Von der Berechnung gemäß Abs. 1 kann nach Ablauf von zwei Geschäftsjahren abgegangen werden, sofern in diesem Zeitraum die Grenzen des Abs. 2 Z 1 und 2 nie überschritten wurden.