BGBl. I Nr. 33/2000
33. Bundesgesetz: Änderung des Bankwesengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 22bgeändertAbs 1 Z 1, Z 2, Z 3 (entfallen), Z 6 (neu), Z 7 (neu), Z 10, Z 11, Z 12 (neu); Abs 2 Z 2, Z 4; Abs 3 · umnummeriert: Abs 1 Z 3 bis Z 5, Z 8, Z 9, Z 13
Eigenmittelerfordernis für das Wertpapier-Handelsbuch
§ 22b.
(1) Das Eigenmittelerfordernis für das Wertpapier-Handelsbuch hat täglich ermittelbar zu sein und beträgt jederzeit die Summe der erforderlichen Eigenmittel für
1. die alternative Berechnung der Positionsrisiken das spezifische Positionsrisiko in Schuldtiteln und am Geldmarkt gegebenen Geldern gemäß § 22e Abs. 5 22g,
2. das spezifische allgemeine Positionsrisiko in Schuldtiteln zinsbezogenen Instrumenten gemäß § 22g 22h Abs. 3 Z 9 oder § 22h Abs. 4 Z 6,
6. die sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken gemäß § 22e Abs. 4,
7. die nach der Szenario-Matrix-Methode behandelten Optionen gemäß § 22e Abs. 3,
12. das Warenpositionsrisiko gemäß § 22p und
(2) Kreditinstitute können abweichend von Abs. 1 das Eigenmittelerfordernis für das Wertpapier-Handelsbuch gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 berechnen, sofern
1. der Anteil des Wertpapier-Handelsbuches in der Regel 5 vH des gesamten Geschäftsvolumens nicht überschreitet,
2. die Summe der Positionen des Wertpapier-Handelsbuches in der Regel 200 15 Millionen Schilling Euro nicht übersteigt,
3. der Anteil des Wertpapier-Handelsbuches zu keiner Zeit 6 vH des gesamten Geschäftsvolumens überschreitet und
4. die Summe der Positionen des Wertpapier-Handelsbuches zu keiner Zeit 260 20 Millionen Schilling Euro übersteigt.
(3) Als gesamtes Geschäftsvolumen im Sinne des Abs. 2 gelten alle Aktivposten, die außerbilanzmäßigen Geschäfte, die besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte gemäß Anlage 2 zu § 22, geschriebene Optionen auf die in dieser Anlage genannten Finanzgeschäfte und die Positionen des Wertpapier-Handelsbuches. die außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte und die besonderen außerbilanzmäßigen Geschäfte gemäß Anlage 2 zu § 22, wobei auch alle verkauften Optionen zu berücksichtigen sind. Für die Berechnung der Positionen des Wertpapier-Handelsbuches und des gesamten Geschäftsvolumens sind Schuldtitel mit ihrem Marktpreis oder Nennwert und Substanzwerte mit dem Marktpreis anzusetzen. Die außerbilanzmäßigen Geschäfte sind mit dem Nennwert, die besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte Geschäfte mit den maßgeblichen Werten Nennwerten oder Marktpreisen der ihnen zugrundeliegenden Schuldtitel oder Substanzwerte zugrunde liegenden Instrumente zu berücksichtigen. Kauf- und Verkaufspositionen sind ungeachtet ihres Vorzeichens zu addieren. § 22a Abs. 2 ist anzuwenden.
(4) Überschreitet ein Kreditinstitut
… 3 unveränderte Absätze
1. an zwölf aufeinanderfolgenden Meldestichtagen für den Monatsausweis eine der in Abs. 2 Z 1 oder 2 oder
2. einmalig eine der in Abs. 2 Z 3 oder 4
genannten Grenzen, so hat es ab dem nächstfolgenden Geschäftsjahr das Eigenmittelerfordernis für das Wertpapier-Handelsbuch gemäß Abs. 1 zu berechnen und diesen Umstand unverzüglich dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank anzuzeigen. Von der Berechnung gemäß Abs. 1 kann nach Ablauf von zwei Geschäftsjahren abgegangen werden, sofern in diesem Zeitraum die Grenzen des Abs. 2 Z 1 und 2 nie überschritten wurden.