Absatz eins,Übernahmegarantien für Wertpapiere sind in Höhe der Nettoposition als Kaufposition im entsprechenden Wertpapier zu erfassen. Die Nettoposition errechnet sich aus der Bruttoposition abzüglich jener Wertpapiere, die von Dritten auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung übernommen wurden. Für Übernahmegarantien im Rahmen eines öffentlichen Angebotes (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Kapitalmarktgesetz - KMG, Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1991,) ist die gewichtete Nettoposition maßgeblich. Diese errechnet sich aus der Multiplikation der Nettoposition mit folgenden Gewichten:
- Ziffer einsAb dem Tag der Abgabe der Übernahmegarantie bis zum Ende des Arbeitstages Null: 5 vH;
- Ziffer 2am ersten Arbeitstag: 10 vH;
- Ziffer 3am zweiten und dritten Arbeitstag: 25 vH;
- Ziffer 4am vierten Arbeitstag: 50 vH;
- Ziffer 5am fünften Arbeitstag: 75 vH;
- Ziffer 6ab dem sechsten Arbeitstag: 100 vH.