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BGBl. Nr. 753/1996

kundgemacht 30.12.1996 RIS↗Parlament↗
753. Bundesgesetz: Wertpapieraufsichtsgesetz – WAG und Änderung des Bankwesengesetzes, des Börsegesetzes 1989, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, der Konkursordnung, der Ausgleichsordnung, des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Investmentfondsgesetzes
Bundesgesetz über die Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen (Wertpapieraufsichtsgesetz – WAG) und über die Änderung des Bankwesengesetzes, des Börsegesetzes 1989, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, der Konkursordnung, der Ausgleichsordnung, des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Investmentfondsgesetzes
Kundmachung BGBl. Nr. 753/1996× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bankwesengesetz (BWG) 1937 § 0↗RIS↗
§ 22kneu
in Kraft 01.01.1998 – 31.12.2006 · idF BGBl. Nr. 753/1996 · danach: BGBl. I Nr. 141/2006 § 22k↗RIS↗

Übernahmegarantien

Paragraph 22 k,

  1. Absatz eins,Übernahmegarantien für Wertpapiere sind in Höhe der Nettoposition als Kaufposition im entsprechenden Wertpapier zu erfassen. Die Nettoposition errechnet sich aus der Bruttoposition abzüglich jener Wertpapiere, die von Dritten auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung übernommen wurden. Für Übernahmegarantien im Rahmen eines öffentlichen Angebotes (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Kapitalmarktgesetz - KMG, Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1991,) ist die gewichtete Nettoposition maßgeblich. Diese errechnet sich aus der Multiplikation der Nettoposition mit folgenden Gewichten:
    1. Ziffer eins
      Ab dem Tag der Abgabe der Übernahmegarantie bis zum Ende des Arbeitstages Null: 5 vH;
    2. Ziffer 2
      am ersten Arbeitstag: 10 vH;
    3. Ziffer 3
      am zweiten und dritten Arbeitstag: 25 vH;
    4. Ziffer 4
      am vierten Arbeitstag: 50 vH;
    5. Ziffer 5
      am fünften Arbeitstag: 75 vH;
    6. Ziffer 6
      ab dem sechsten Arbeitstag: 100 vH.
  2. Absatz 2,Der erste Arbeitstag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist jener Arbeitstag, an dem das Kreditinstitut die uneingeschränkte Verpflichtung eingegangen ist, eine bestimmte Menge von Wertpapieren zu einem vereinbarten Preis zu übernehmen.