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BGBl. Nr. 754/1996

kundgemacht 30.12.1996 RIS↗Parlament↗
754. Bundesgesetz: Änderung des Betriebspensionsgesetzes (BPG), des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG), des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes und des Arbeitsverfassungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Betriebspensionsgesetz (BPG), das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG), das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz und das Arbeitsverfassungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 754/1996× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) 17 § 0↗RIS↗
§ 13bneu
in Kraft 31.12.1996 – 30.09.1997 · idF BGBl. Nr. 754/1996 · danach: BGBl. I Nr. 107/1997 § 13b↗RIS↗

Ersatz von Abfertigungszahlungen an die Bauarbeiter-Urlaubs- und

Abfertigungskasse

Paragraph 13 b, Der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds hat der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse jene Abfertigungszahlungen zu ersetzen, die diese gemäß der Abschnitte römisch eins und römisch drei des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in jeweils geltender Fassung, an einen Arbeitnehmer zur Auszahlung gebracht hat, wenn dieser zuletzt bei einem Arbeitgeber beschäftigt war, der im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, insolvent ist. Hat die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse die Arbeitnehmer eines solchen Arbeitgebers zur Gänze abgerechnet, so hat sie diese ausbezahlten Beträge unter Anfügung der entsprechenden Nachweise kalendervierteljährlich beim Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds geltend zu machen.