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BGBl. I Nr. 107/1997

kundgemacht 19.08.1997 RIS↗Parlament↗
107. Bundesgesetz: Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes, des Bundessozialämtergesetzes, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes und des Sonderunterstützungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Bundessozialämtergesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz und das Sonderunterstützungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 107/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) 414 § 0↗RIS↗
§ 13bgeändert
in Kraft 31.12.1996 – 30.09.1997 · idF BGBl. Nr. 754/1996 · danach: BGBl. I Nr. 107/1997 § 13b↗RIS↗
in Kraft 01.10.1997 – 31.12.2000 · idF BGBl. I Nr. 107/1997 · danach: BGBl. I Nr. 44/2000 § 13b↗RIS↗
Ersatz von Abfertigungszahlungen an die Bauarbeiter-Urlaubs- und
Abfertigungskasse
§ 13b. Der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds hat der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse jene Abfertigungszahlungen zu ersetzen, die diese gemäß der Abschnitte I und III des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 414/1972, in jeweils geltender Fassung, an einen Arbeitnehmer zur Auszahlung gebracht hat, wenn dieser zuletzt bei einem Arbeitgeber beschäftigt war, der im Sinne des § 1 Abs. 1 insolvent ist. Hat die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse die Arbeitnehmer eines solchen Arbeitgebers zur Gänze abgerechnet, so hat sie diese ausbezahlten Beträge unter Anfügung der entsprechenden Nachweise kalendervierteljährlich beim Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds geltend zu machen.