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BGBl. Nr. 756/1996

kundgemacht 30.12.1996 RIS↗Parlament↗
756. Bundesgesetz: Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994 und des Bundesgesetzes, mit dem Begleitmaßnahmen zum Umsatzsteuergesetz 1994 vorgesehen werden
Bundesgesetz, mit dem das Umsatzsteuergesetz 1994 und das Bundesgesetz, mit dem Begleitmaßnahmen zum Umsatzsteuergesetz 1994 vorgesehen werden, geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 756/1996× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) 20 § 0↗RIS↗
§ 5geändertAbs 3 (aufgehoben); Abs 4 Z 2, Z 3, Z 4 (aufgehoben), Z 4 lit a (entfallen), lit b (entfallen)
in Kraft 06.01.1995 – 30.12.1996 · idF BGBl. Nr. 21/1995 · danach: BGBl. Nr. 756/1996 § 5↗RIS↗
in Kraft 31.12.1996 – 30.06.2020 · idF BGBl. Nr. 756/1996 · danach: BGBl. I Nr. 104/2019 § 5↗RIS↗
Bemessungsgrundlage für die Einfuhr
§ 5.
(1) Der Umsatz wird bei der Einfuhr (§ 1 Abs. 1 Z 3) nach dem Zollwert des eingeführten Gegenstandes bemessen.
(2) Ist ein Gegenstand ausgeführt, in einem Drittlandsgebiet für den Ausführer veredelt und von dem Ausführer oder für ihn wieder eingeführt worden, so wird der Umsatz bei der Einfuhr nach dem für die Veredlung zu zahlenden Entgelt, falls aber ein solches Entgelt nicht gezahlt wird, nach der durch die Veredlung eingetretenen Wertsteigerung bemessen. Ist der eingeführte Gegenstand vor der Einfuhr geliefert worden und ist diese Lieferung nicht der Umsatzsteuer unterlegen, so gilt Abs. 1.
(3) Werden die eingeführten Gegenstände bereits im Ausland an einen inländischen Abnehmer geliefert (§ 3 Abs. 8), so ist von einem Zollwert auszugehen, für dessen Ermittlung dieser inländische Abnehmer - im Falle mehrerer inländischer Abnehmer (zB Reihengeschäft) der letzte inländische Abnehmer - als maßgebend anzusehen ist.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 756/1996)
(4) Der sich aus den Abs. 1 bis 3 ergebenden Bemessungsgrundlage sind hinzuzurechnen, soweit sie darin nicht enthalten sind:
1. die nicht im Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, für den eingeführten Gegenstand geschuldeten Beträge an Einfuhrabgaben, Steuern und sonstigen Abgaben;
2. die im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld auf den Gegenstand entfallenden Beträge an Zoll einschließlich der Abschöpfung, Verbrauchsteuern und Monopolabgaben sowie an anderen Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle, wenn, diese Abgaben anläßlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren Gegenständen von den Zollämtern zu erheben sind;
3. die auf den eingeführten Gegenstand entfallenden Nebenkosten wie Beförderungs-, Versicherungs-, Verpackungskosten, Provisionen und Maklerlöhne bis zum ersten Bestimmungsort im Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union;. Das gilt auch, wenn sich diese Nebenkosten aus der Beförderung nach einem anderen in der Gemeinschaft gelegenen Bestimmungsort ergeben, der im Zeitpunkt des Entstehens der Einfuhrumsatzsteuer bekannt ist.
4. auf Antrag die auf den Gegenstand entfallenden
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 756/1996)
a) Beförderungskosten, Provisionen und Maklerlöhne bis zu einem im Zeitpunkt des Entstehens der Einfuhrumsatzsteuer feststehenden weiteren Bestimmungsort im Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind
b) Kosten für andere sonstige Leistungen bis zu dem in Z 3 oder lit. a bezeichneten Bestimmungsort.
(5) Für die Umrechnung von Werten in fremder Währung gelten die entsprechenden Vorschriften über den Zollwert der Waren.
(6) Die Umsatzsteuer (Einfuhrumsatzsteuer) gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.
Schlagworte
Beförderungskosten, Versicherungskosten