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BGBl. Nr. 762/1996

kundgemacht 30.12.1996 RIS↗Parlament↗
762. Bundesgesetz: Strafrechtsänderungsgesetz 1996
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozeßordnung, das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, das Bewährungshilfegesetz, das Tilgungsgesetz, das Strafregistergesetz, das Suchtgiftgesetz, das Lebensmittelgesetz und das Sicherheitskontrollgesetz geändert werden (Strafrechtsänderungsgesetz 1996)
Kundmachung BGBl. Nr. 762/1996× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafgesetzbuch (StGB) 10273 § 0↗RIS↗
§ 177aneu
in Kraft 01.03.1997 – 31.10.2018 · idF BGBl. Nr. 762/1996 · danach: BGBl. I Nr. 70/2018 § 177a↗RIS↗

Herstellung und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

Paragraph 177 a,

  1. Absatz eins,Wer zur Massenvernichtung bestimmte und geeignete atomare, biologische oder chemische Kampfmittel
    1. Ziffer eins
      herstellt, verarbeitet oder zum Zweck der Herstellung entwickelt,
    2. Ziffer 2
      in das Inland einführt, aus dem Inland ausführt oder durch das Inland durchführt oder
    3. Ziffer 3
      erwirbt, besitzt oder einem anderen überläßt oder verschafft,
    ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Weiß der Täter, daß die Kampfmittel in ein Gebiet gelangen sollen, in dem ein Krieg oder ein bewaffneter Konflikt ausgebrochen ist oder unmittelbar auszubrechen droht, so ist er mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, weiß er aber, daß die Kampfmittel zum Einsatz gelangen sollen, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.