Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 70/2018

kundgemacht 25.10.2018 RIS↗Parlament↗
Strafrechtsänderungsgesetz 2018
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch und die Strafprozeßordnung 1975 geändert werden (Strafrechtsänderungsgesetz 2018)
Kundmachung BGBl. I Nr. 70/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafgesetzbuch (StGB) 26 § 0↗RIS↗
§ 177ageändertAbs 1
in Kraft 01.03.1997 – 31.10.2018 · idF BGBl. Nr. 762/1996 · danach: BGBl. I Nr. 70/2018 § 177a↗RIS↗
in Kraft ab 01.11.2018 · idF BGBl. I Nr. 70/2018 § 177a↗RIS↗
Herstellung und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen
§ 177a.
(1) Wer zur Massenvernichtung bestimmte und geeignete atomare nukleare, radiologische, biologische oder chemische Kampfmittel
1. herstellt, verarbeitet oder zum Zweck der Herstellung entwickelt,
… 4 unveränderte Absätze
2. in das Inland einführt, aus dem Inland ausführt oder durch das Inland durchführt oder
3. erwirbt, besitzt oder einem anderen überläßt oder verschafft,
ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Weiß der Täter, daß die Kampfmittel in ein Gebiet gelangen sollen, in dem ein Krieg oder ein bewaffneter Konflikt ausgebrochen ist oder unmittelbar auszubrechen droht, so ist er mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, weiß er aber, daß die Kampfmittel zum Einsatz gelangen sollen, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
Anmerkung
1. vgl. V (EG) Nr. 3381/94 des Rates vom 19.12.1994 über eine Gemeinschaftsregelung der Ausfuhrkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, ABl. L 367 vom 31.12.1994
2. EG/EU: Art. 4, BGBl. I Nr. 70/2018
Schlagworte
Atomwaffe, biologische Waffe, Chemiewaffe, ABC-Waffe, Kernwaffe