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BGBl. Nr. 762/1996

kundgemacht 30.12.1996 RIS↗Parlament↗
762. Bundesgesetz: Strafrechtsänderungsgesetz 1996
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozeßordnung, das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, das Bewährungshilfegesetz, das Tilgungsgesetz, das Strafregistergesetz, das Suchtgiftgesetz, das Lebensmittelgesetz und das Sicherheitskontrollgesetz geändert werden (Strafrechtsänderungsgesetz 1996)
Kundmachung BGBl. Nr. 762/1996× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafgesetzbuch (StGB) 10273 § 0↗RIS↗
§ 181bgeändertÜberschrift, Bezeichnung; Abs 1; Abs 2 (neu)
in Kraft 01.01.1989 – 28.02.1997 · idF BGBl. Nr. 605/1987 · danach: BGBl. Nr. 762/1996 § 181b↗RIS↗
in Kraft 01.03.1997 – 30.06.2006 · idF BGBl. Nr. 762/1996 · danach: BGBl. I Nr. 56/2006 § 181b↗RIS↗
Umweltgefährdendes Beseitigen von Abfällen Vorsätzliches umweltgefährdendes Behandeln und Betreiben Verbringen von Anlagen
§ 181b. Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag Abfällen
1 § 181b. Abfälle so behandelt, lagert oder ablagert, abläßt oder sonst beseitigt oder
2. eine Anlage (1) Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag Abfälle so behandelt, die Schadstoffe freisetzt lagert oder ablagert, so betreibt abläßt oder sonst beseitigt, daß dadurch die Gefahr einer Verunreinigung oder Beeinträchtigung nach Art und Umfang des § 180 Abs. 2 1 oder einer schweren, nachhaltigen und in großem Ausmaß eintretenden Verunreinigung oder sonstigen Beeinträchtigung eines Gewässers, des Bodens oder der Luft entstehen kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag Abfälle, deren ordnungsgemäße Behandlung auf Grund ihrer Art, Beschaffenheit oder Menge zur Vermeidung einer der im Abs. 1 bezeichneten Gefahren erforderlich ist, in das Inland einführt, aus dem Inland ausführt oder durch das Inland durchführt.