Absatz eins,Die Unfallheilbehandlung hat mit allen geeigneten Mitteln die durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit hervorgerufene Gesundheitsstörung oder Körperbeschädigung sowie die durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Fähigkeit zur Besorgung der lebenswichtigen persönlichen Angelegenheiten zu beseitigen oder zumindest zu bessern und eine Verschlimmerung der Folgen der Verletzung oder Erkrankung zu verhüten.
BGBl. Nr. 764/1996
764. Bundesgesetz: 2. Sozialrechts-Änderungsgesetz 1996 – 2. SRÄG 1996
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Bundesgesetz betreffend ergänzende Regelungen zur Anwendung der Verordnungen (EWG) im Bereich der sozialen Sicherheit, die Bundesgesetze BGBl. Nr. 473/1992 und 600/1996, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Sonderunterstützungsgesetz und das Arbeitsmarktservicegesetz geändert werden (2. Sozialrechts-Änderungsgesetz 1996 – 2. SRÄG 1996)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 96neu
Unfallheilbehandlung
Paragraph 96,
- Absatz 2,Die Unfallheilbehandlung umfaßt insbesondere:
- Ziffer einsärztliche Hilfe,
- Ziffer 2Heilmittel,
- Ziffer 3Heilbehelfe,
- Ziffer 4Pflege in Kranken-, Kur- und sonstigen Anstalten.
In den Fällen der Ziffer eins bis 4 sowie im Zusammenhang mit der körpergerechten Anpassung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln können Reise-(Fahrt-) und Transportkosten nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten übernommen werden. - Absatz 3,Die Unfallheilbehandlung ist in entsprechender Anwendung der Paragraphen 58 bis 60, 63, 64, 65 Absatz eins, 8 und 9 66 und 67 in einer Art und einem Ausmaß zu gewähren, daß der Zweck der Heilbehandlung (Absatz eins,) tunlichst erreicht wird. Ein Behandlungsbeitrag bzw. eine Rezeptgebühr darf nicht eingehoben werden.
- Absatz 4,Grundsatzbestimmung. Für die Regelung der Beziehungen der Versicherungsanstalt als Träger der Unfallversicherung zu den landesfondsfinanzierten Krankenanstalten gelten gemäß Artikel 12, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 die in Paragraph 68, Absatz eins, aufgestellten Grundsätze.