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BGBl. Nr. 766/1996

kundgemacht 30.12.1996 RIS↗Parlament↗
766. Bundesgesetz: Änderung des Schulorganisationsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 766/1996× zu SchOG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulorganisationsgesetz (SchOG) 268 § 0↗RIS↗
§ 20geändertAbs 1
in Kraft 31.07.1993 – 30.12.1996 · idF BGBl. Nr. 512/1993 · danach: BGBl. Nr. 766/1996 § 20↗RIS↗
in Kraft 31.12.1996 – 15.09.2017 · idF BGBl. Nr. 766/1996 · danach: BGBl. I Nr. 138/2017 § 20↗RIS↗
§ 20. Lehrer.
(1) Der Unterricht in den Hauptschulklassen ist durch Fachlehrer zu erteilen. Für den Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich einzusetzen; für einzelne Unterrichtsgegenstände dürfen mit ihrer Zustimmung auch Lehrer eingesetzt werden, die keine besondere Ausbildung zur sonderpädagogischen Förderung besitzen.
(2) Für jede Hauptschule sind ein Leiter und die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen.
(3) § 13 Abs. 2a und 3 ist anzuwenden.