Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 766/1996

kundgemacht 30.12.1996 RIS↗Parlament↗
766. Bundesgesetz: Änderung des Schulorganisationsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 766/1996× zu SchOG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulorganisationsgesetz (SchOG) 268 § 0↗RIS↗
§ 98geändertAbs 3
in Kraft 01.09.1993 – 30.12.1996 · idF BGBl. Nr. 512/1993 · danach: BGBl. Nr. 766/1996 § 98↗RIS↗
in Kraft 31.12.1996 – 31.03.1997 · idF BGBl. Nr. 766/1996 § 98↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Reife- und Befähigungsprüfung
§ 98.
(1) Die Ausbildung an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik schließt mit der Reifeprüfung, die zugleich Befähigungsprüfung für Kindergärten, im Falle des § 94 Abs. 2 Befähigungsprüfung für Kindergärten und Horte ist, ab.
(1a) Die Kollegs (§ 95 Abs. 3a) schließen mit einer Reife- und Befähigungsprüfung ab, die auf jene Unterrichtsgegenstände bzw. Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im wesentlichen bereits durch den vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang nachgewiesen sind. Wird das Kolleg auf Grund einer Studienberechtigungsprüfung (§ 8c) besucht, kann der Ausbildungsgang statt durch eine Reife- und Befähigungsprüfung durch eine Befähigungsprüfung abgeschlossen werden, deren Inhalt auf den berufsbildenden Ausbildungsbereich des Kollegs zu beschränken ist.
(2) Die Lehrgänge zur Ausbildung in Sonderkindergartenpädagogik (§ 95 Abs. 3) schließen mit der Befähigungsprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung ab.
(3) Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung berechtigt zum Besuch einer Hochschule, für die die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung ist, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu bestimmen ist, in welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen sind.
Schlagworte
Reifeprüfung
§ 98geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 1a (entfallen); Abs 2; Abs 3; Abs 4 (neu); Abs 5 (neu)
in Kraft 31.12.1996 – 31.03.1997 · idF BGBl. Nr. 766/1996 § 98↗RIS↗
in Kraft 01.04.1997 – 09.01.1998 · idF BGBl. Nr. 766/1996 · danach: BGBl. I Nr. 20/1998 § 98↗RIS↗
Reife- und Befähigungsprüfung Diplomprüfung
§ 98.
(1) Die Ausbildung an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik schließt mit der Reifeprüfung, wird durch die zugleich Befähigungsprüfung für Kindergärten Reife- und Diplomprüfung, im Falle des § 94 Abs. 2 Befähigungsprüfung durch die Diplomprüfung für Kindergärten und Horte ist, ab abgeschlossen.
(1a) Die Kollegs (§ 95 Abs. 3a) schließen mit einer Reife- und Befähigungsprüfung ab, die auf jene Unterrichtsgegenstände bzw. Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im wesentlichen bereits durch den vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang nachgewiesen sind. Wird das Kolleg auf Grund einer Studienberechtigungsprüfung (§ 8c) besucht, kann der Ausbildungsgang statt durch eine Reife- und Befähigungsprüfung durch eine Befähigungsprüfung abgeschlossen werden, deren Inhalt auf den berufsbildenden Ausbildungsbereich des Kollegs zu beschränken ist.
(2) Die Lehrgänge zur Ausbildung in Sonderkindergartenpädagogik (§ 95 Abs. 3) schließen mit der Befähigungsprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung ab. Die Kollegs (§ 95 Abs. 3a) schließen mit einer Diplomprüfung ab, die auf jene Unterrichtsgegenstände bzw. Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im wesentlichen bereits durch den vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang nachgewiesen sind. Wird das Kolleg auf Grund einer Studienberechtigungsprüfung (§ 8c) besucht, hat die Diplomprüfung Unterrichtsgegenstände und Lehrstoffe des berufsbildenden Ausbildungsbereiches des Kollegs zu umfassen.
(3) Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung berechtigt zum Besuch einer Hochschule, für die die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung ist, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu bestimmen ist, in welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen sind. Die Lehrgänge zur Ausbildung in Sonderkindergartenpädagogik (§ 95 Abs. 3) schließen mit der Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung ab.
(4) Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung berechtigt zum Besuch einer Hochschule, für die die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung ist, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst zu bestimmen ist, in welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen sind.
(5) Sofern in anderen Rechtsvorschriften auf die „Reife- und Befähigungsprüfung“ oder die „Befähigungsprüfung“ abgestellt wird, sind diesen Prüfungen die „Reife- und Diplomprüfung“ bzw. die „Diplomprüfung“ gemäß Abs. 1 bis 3 gleichgestellt.