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BGBl. Nr. 767/1996

kundgemacht 30.12.1996 RIS↗Parlament↗
767. Bundesgesetz: Änderung des Schulunterrichtsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 767/1996× zu SchUG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulunterrichtsgesetz (SchUG) 1531 § 0↗RIS↗
§ 44aneu
in Kraft 01.02.1997 – 31.12.2004 · idF BGBl. Nr. 767/1996 · danach: BGBl. I Nr. 172/2004 § 44a↗RIS↗

Beaufsichtigung von Schülern durch Nichtlehrer (-erzieher)

Paragraph 44 a, Die Beaufsichtigung von Schülern in der Schule, bei Schulveranstaltungen oder schulbezogenen Veranstaltungen kann auch durch andere geeignete Personen als durch Lehrer oder Erzieher erfolgen, wenn dies

  1. Ziffer eins
    zur Gewährleistung der Sicherheit für die Schüler erforderlich ist und
  2. Ziffer 2
    im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben der Schule zweckmäßig ist.
Diese Personen (zB Erziehungsberechtigte) werden funktionell als Bundesorgane tätig.