zur Gewährleistung der Sicherheit für die Schüler erforderlich ist und
BGBl. Nr. 767/1996
767. Bundesgesetz: Änderung des Schulunterrichtsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 44aneu
Beaufsichtigung von Schülern durch Nichtlehrer (-erzieher)
Paragraph 44 a, Die Beaufsichtigung von Schülern in der Schule, bei Schulveranstaltungen oder schulbezogenen Veranstaltungen kann auch durch andere geeignete Personen als durch Lehrer oder Erzieher erfolgen, wenn dies
- Ziffer eins
- Ziffer 2im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben der Schule zweckmäßig ist.
Diese Personen (zB Erziehungsberechtigte) werden funktionell als Bundesorgane tätig.