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BGBl. I Nr. 172/2004

kundgemacht 30.12.2004 RIS↗Parlament↗
Änderung des Schulunterrichtsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 172/2004× zu SchUG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulunterrichtsgesetz (SchUG) 13 § 0↗RIS↗
§ 44ageändertBezeichnung, Text (neu)
in Kraft 01.02.1997 – 31.12.2004 · idF BGBl. Nr. 767/1996 · danach: BGBl. I Nr. 172/2004 § 44a↗RIS↗
in Kraft 01.01.2005 – 31.08.2011 · idF BGBl. I Nr. 172/2004 · danach: BGBl. I Nr. 73/2011 § 44a↗RIS↗
Beaufsichtigung von Schülern durch Nichtlehrer (-erzieher)
§ 44a. Die Beaufsichtigung von Schülern in der Schule, bei Schulveranstaltungen oder schulbezogenen Veranstaltungen kann auch durch andere geeignete Personen als durch Lehrer oder Erzieher erfolgen, wenn dies
Die Beaufsichtigung von Schülern in der Schule, bei Schulveranstaltungen (§ 13), schulbezogenen Veranstaltungen (§ 13a) oder individueller Berufs(bildungs)orientierung (§ 13b) kann auch durch andere geeignete Personen als durch Lehrer oder Erzieher erfolgen, wenn dies
1. zur Gewährleistung der Sicherheit für die Schüler erforderlich ist und
2. im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben der Schule zweckmäßig ist.
Diese Personen (zB Erziehungsberechtigte) werden funktionell als Bundesorgane tätig.