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BGBl. Nr. 788/1996

kundgemacht 30.12.1996 RIS↗Parlament↗
788. Bundesgesetz: Zivildienstgesetz-Novelle 1996 – ZDG-Novelle 1996
Bundesgesetz, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 und das Wehrgesetz 1990 geändert werden sowie die ZDG-Novelle 1994 aufgehoben wird (ZDG-Novelle 1996)
Kundmachung BGBl. Nr. 788/1996× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) 1301 § 0↗RIS↗
§ 47geändertAbs 1; Abs 2; Abs 3 Z 1, Z 2, Z 4; Abs 4; Abs 5
vorgesehen ab 01.01.1997 · idF BGBl. Nr. 187/1994 (kundgemacht am 10.03.1994) · ersetzt durch BGBl. Nr. 788/1996 (kundgemacht am 30.12.1996) § 47↗RIS↗
in Kraft 01.01.1997 – 31.12.2005 · idF BGBl. Nr. 788/1996 · danach: BGBl. I Nr. 106/2005 § 47↗RIS↗
§ 47.
(1) Die Zivildienstkommission und die Zivildienstoberkommission beschließen Der Zivildienstrat beschließt in Senaten.
(2) Jedes Mitglied der Zivildienstkommission und der Zivildienstoberkommission des Zivildienstrates kann mehreren Senaten angehören.
(3) Jedem Senat der Zivildienstkommission und der Zivildienstoberkommission des Zivildienstrates gehören als ständige Mitglieder an:
1. Der Vorsitzende der betreffenden Kommission des Zivildienstrates oder einer seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzender;
2. ein Vertreter des Bundesministeriums für Inneres als Berichterstatter; der Vertreter des Bundesministeriums für Inneres in der Zivildienstoberkommission dieser muß rechtskundig sein;
3. zwei Mitglieder auf Vorschlag von solchen Jugendorganisationen oder deren Verbänden, die nach ihren Statuten für die wirtschaftlichen, sozialen, rechtlichen und kulturellen Angelegenheiten der Jugend wirken und nach Zusammensetzung und Mitgliederzahl eine repräsentative Interessenvertretung der österreichischen Jugend darstellen;
4. zwei weitere Mitglieder, die auf Grund ihrer Ausbildung, beruflichen Tätigkeit und Lebenserfahrung für ihre Aufgabe besonders gut geeignet sind und wenn möglich ein abgeschlossenes Studium der Psychologie aufweisen, und zwar das eine auf Vorschlag der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, das andere auf Vorschlag des Österreichischen Arbeiterkammertages. und zwar das eine auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreichs, das andere auf Vorschlag der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte.
(4) Verfügungen, die nur den Gang des Verfahrens betreffen oder der Vorbereitung der Entscheidung Beschlußfassung im Senat dienen, hat der Vorsitzende der Kommission des Zivildienstrates zu erlassen. Zur Zurückweisung von Anträgen ist ein Senat zuständig, der aus dem Vorsitzenden, dem Berichterstatter und einem nach Abs. 3 Z 3 bestellten Mitglied besteht.
(5) Die Vorschläge nach Abs. 3 Z 3 und 4 sind dem Bundesminister für Inneres zu erstatten. Bei der Bestellung nach Abs. 3 Z 1 ist auf § 63a Abs. 2 des Richterdienstgesetzes 1961, BGBl. Nr. 305, Bedacht zu nehmen. Sofern die dort in Abs. 3 Z 3 und 4 genannten Stellen der Aufforderung, Kommissionsmitglieder Ratsmitglieder vorzuschlagen, nicht binnen acht Wochen nachkommen, entfällt für die betreffende Funktionsperiode ihr Vorschlagsrecht.