BGBl. I Nr. 106/2005
ZDG-Novelle 2005
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 und das Zivildienstgesetz 1986 geändert werden (ZDG-Novelle 2005)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 47geändertAbs 1; Abs 2; Abs 3 Z 1, Z 2; Abs 4
§ 47.
(1) Der Zivildienstrat Zivildienstbeschwerderat beschließt in Senaten.
(2) Jedes Mitglied des Zivildienstrates Zivildienstbeschwerderates kann mehreren Senaten angehören.
(3) Jedem Senat des Zivildienstrates Zivildienstbeschwerderates gehören als Mitglieder an:
1. Der Vorsitzende des Zivildienstrates Zivildienstbeschwerderates oder einer seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzender;
2. ein rechtskundiger Vertreter des Bundesministeriums Bundesministers für Inneres als Berichterstatter; dieser muß rechtskundig sein;
3. zwei Mitglieder auf Vorschlag von solchen Jugendorganisationen oder deren Verbänden, die nach ihren Statuten für die wirtschaftlichen, sozialen, rechtlichen und kulturellen Angelegenheiten der Jugend wirken und nach Zusammensetzung und Mitgliederzahl eine repräsentative Interessenvertretung der österreichischen Jugend darstellen;
4. zwei weitere Mitglieder, die auf Grund ihrer Ausbildung, beruflichen Tätigkeit und Lebenserfahrung für ihre Aufgabe besonders gut geeignet sind und wenn möglich ein abgeschlossenes Studium der Psychologie aufweisen, und zwar das eine auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreichs, das andere auf Vorschlag der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte.
(4) Verfügungen, die nur den Gang des Verfahrens betreffen oder der Vorbereitung der Beschlußfassung im Senat dienen, hat der Vorsitzende des Zivildienstrates Zivildienstbeschwerderates zu erlassen.
(5) Die Vorschläge nach Abs. 3 Z 3 und 4 sind dem Bundesminister für Inneres zu erstatten. Bei der Bestellung nach Abs. 3 Z 1 ist auf § 63a Abs. 2 des Richterdienstgesetzes 1961, BGBl. Nr. 305, Bedacht zu nehmen. Sofern die in Abs. 3 Z 3 und 4 genannten Stellen der Aufforderung, Ratsmitglieder vorzuschlagen, nicht binnen acht Wochen nachkommen, entfällt für die betreffende Funktionsperiode ihr Vorschlagsrecht.