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BGBl. I Nr. 161/2013

kundgemacht 31.07.2013 RIS↗Parlament↗
Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz-Inneres – VwGAnpG-Inneres
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz, das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz, das EU – Polizeikooperationsgesetz, das Kriegsmaterialgesetz, das Luftfahrtsicherheitsgesetz 2011, das Meldegesetz 1991, das Namensänderungsgesetz, das Passgesetz 1992, das Personenstandsgesetz 2013, das Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz, das Polizeikooperationsgesetz, das Pyrotechnikgesetz 2010, das Sicherheitspolizeigesetz, das Sprengmittelgesetz 2010, das Staatsgrenzgesetz, das Strafregistergesetz 1968, das Vereinsgesetz 2002, das Versammlungsgesetz 1953, das Waffengesetz 1996, das Wappengesetz und das Zivildienstgesetz 1986 geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz-Inneres – VwGAnpG-Inneres)
Kundmachung BGBl. I Nr. 161/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) 23 § 0↗RIS↗
§ 47geändertAbs 1; Abs 2; Abs 3 Z 1; Abs 4; Abs 5
in Kraft 01.01.2006 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 106/2005 · danach: BGBl. I Nr. 161/2013 § 47↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. I Nr. 161/2013 § 47↗RIS↗
§ 47.
(1) Der Zivildienstbeschwerderat Unabhängige Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten beschließt in Senaten.
(2) Jedes Mitglied des Zivildienstbeschwerderates Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten kann mehreren Senaten angehören.
(3) Jedem Senat des Zivildienstbeschwerderates Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten gehören als Mitglieder an:
1. Der Vorsitzende des Zivildienstbeschwerderates Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten oder einer seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzender;
2. ein rechtskundiger Vertreter des Bundesministers für Inneres als Berichterstatter;
3. zwei Mitglieder auf Vorschlag von solchen Jugendorganisationen oder deren Verbänden, die nach ihren Statuten für die wirtschaftlichen, sozialen, rechtlichen und kulturellen Angelegenheiten der Jugend wirken und nach Zusammensetzung und Mitgliederzahl eine repräsentative Interessenvertretung der österreichischen Jugend darstellen;
4. zwei weitere Mitglieder, die auf Grund ihrer Ausbildung, beruflichen Tätigkeit und Lebenserfahrung für ihre Aufgabe besonders gut geeignet sind und wenn möglich ein abgeschlossenes Studium der Psychologie aufweisen, und zwar das eine auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreichs, das andere auf Vorschlag der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte.
(4) Verfügungen, die nur den Gang des Verfahrens betreffen oder der Vorbereitung der Beschlußfassung im Senat dienen, hat der Vorsitzende des Zivildienstbeschwerderates Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten zu erlassen.
(5) Die Vorschläge nach Abs. 3 Z 3 und 4 sind dem Bundesminister für Inneres zu erstatten. Bei der Bestellung nach Abs. 3 Z 1 ist auf § 63a Abs. 2 des Richterdienstgesetzes 1961, BGBl. Nr. 305, Bedacht zu nehmen. Sofern die in Abs. 3 Z 3 und 4 genannten Stellen der Aufforderung, Ratsmitglieder Beiratsmitglieder vorzuschlagen, nicht binnen acht Wochen nachkommen, entfällt für die betreffende Funktionsperiode ihr Vorschlagsrecht.