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BGBl. Nr. 797/1996

kundgemacht 30.12.1996 RIS↗Parlament↗
797. Bundesgesetz: Abgabenänderungsgesetz 1996
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Gebührengesetz 1957, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Feuerschutzsteuergesetz 1952, die Bundesabgabenordnung, das Elektrizitätsabgabegesetz, das Erdgasabgabegesetz, das Energieabgabenvergütungsgesetz, das Karenzurlaubszuschußgesetz und das Poststrukturgesetz geändert wird (Abgabenänderungsgesetz 1996)
Kundmachung BGBl. Nr. 797/1996× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesabgabenordnung (BAO) 101 § 0↗RIS↗
§ 310geändertAbs 1
in Kraft 30.12.1989 – 30.12.1996 · idF BGBl. Nr. 660/1989 · danach: BGBl. Nr. 797/1996 § 310↗RIS↗
in Kraft 31.12.1996 – 31.12.2002 · idF BGBl. Nr. 797/1996 · danach: BGBl. I Nr. 97/2002 § 310↗RIS↗
§ 310.
(1) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist die Abgabenbehörde, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war, bei Versäumung einer Berufungsfrist oder einer Frist zur Stellung eines Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (§ 276 Abs. 1) die Abgabenbehörde erster Instanz berufen.
(2) Wenn die örtliche Zuständigkeit zur Abgabenerhebung auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen ist, steht die Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung der zuletzt örtlich zuständig gewordenen Abgabenbehörde zu.
(3) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat. Soweit die versäumte Handlung erst die Einleitung eines Verfahrens zur Folge gehabt hätte, ist durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung die ursprünglich versäumte Handlung als rechtzeitig vorgenommen anzusehen.