Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 797/1996

kundgemacht 30.12.1996 RIS↗Parlament↗
797. Bundesgesetz: Abgabenänderungsgesetz 1996
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Gebührengesetz 1957, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Feuerschutzsteuergesetz 1952, die Bundesabgabenordnung, das Elektrizitätsabgabegesetz, das Erdgasabgabegesetz, das Energieabgabenvergütungsgesetz, das Karenzurlaubszuschußgesetz und das Poststrukturgesetz geändert wird (Abgabenänderungsgesetz 1996)
Kundmachung BGBl. Nr. 797/1996× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Umgründungssteuergesetz (UmgrStG) 638 § 0↗RIS↗
§ 32geändertAbs 1 Z 1, Z 2, Schlussteil (neu); Abs 2, Z 1 (entfallen), Z 2 (entfallen); Abs 3 bis Abs 5 (entfallen)
in Kraft 27.08.1994 – 30.12.1996 · idF BGBl. Nr. 681/1994 · danach: BGBl. Nr. 797/1996 § 32↗RIS↗
in Kraft 31.12.1996 – 29.12.2000 · idF BGBl. Nr. 797/1996 · danach: BGBl. I Nr. 142/2000 § 32↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Artikel VI
Spaltung
Anwendungsbereich
§ 32.
(1) Spaltungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. Auf- und Abspaltungen zur Neugründung oder zur Aufnahme auf Grund des Spaltungsgesetzes Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften, BGBl. Nr. 458/1993, wenn nur Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 2 auf die neuen Gesellschaften übertragen wird 304/1996, und
2. Auf- und Abspaltungen Spaltungen ausländischer Körperschaften im Ausland auf Grund eines Spaltungsvertrages (§ 33) nach Maßgabe der Abs. 2 und 3. vergleichbarer Vorschriften,
wenn nur Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 2 auf die neuen oder übernehmenden Körperschaften übertragen wird.
(2) Eine Aufspaltung im Sinne des Abs. 1 Z 2 liegt in folgenden Fällen vor: Auf Spaltungen im Sinne des Abs. 1 sind die §§ 33 bis 38 anzuwenden.
1. Die spaltende Körperschaft bringt Vermögen (§ 12 Abs. 2) in zwei oder mehrere übernehmende Körperschaften, die nicht an der spaltenden Körperschaft beteiligt sind, nach Art. III ein. Der spaltenden Körperschaft verbleiben zu dem in § 20 Abs. 1 genannten Zeitpunkt neben der Gegenleistung im Sinne des § 19 nur liquide Mittel und allfällige restliche Verbindlichkeiten. Die Anteilsinhaber melden die Auflösung der spaltenden Körperschaft innerhalb von neun Monaten nach dem Einbringungsstichtag zur Eintragung in das Firmenbuch an. Im Rahmen der Liquidation der spaltenden Körperschaft kommen die Kapitalanteile und restlichen liquiden Mittel den Anteilsinhabern im Verhältnis ihrer Beteiligungen (verhältniswahrende Spaltung) oder nach Maßgabe des § 37 zu; dabei dürfen die restlichen liquiden Mittel 10% des gemeinen Wertes des zu verteilenden Gesamtvermögens nicht übersteigen.
2. Die Anteilsinhaber melden die Auflösung der spaltenden Körperschaft innerhalb von neun Monaten nach dem letzten Bilanzstichtag zur Eintragung in das Firmenbuch an, wenn das Liquidations-Anfangsvermögen (§ 19 Abs. 2 Z 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) aktivseitig nur Kapitalanteile jeden Ausmaßes und liquide Mittel umfaßt. Den Anteilsinhabern kommen die Kapitalanteile und restliche liquide Mittel im Verhältnis ihrer Beteiligungen (verhältniswahrende Spaltung) oder nach Maßgabe des § 37 zu. Z 1 letzter Halbsatz ist zu beachten.
(3) Eine Abspaltung im Sinne des Abs. 1 Z 2 liegt in folgenden Fällen vor:
1. Die spaltende Körperschaft bringt Vermögen (§ 12 Abs. 2) in eine oder mehrere übernehmende Körperschaften, die nicht an der spaltenden Körperschaft beteiligt sind, nach Art. III ein. Die spaltende Körperschaft überträgt die Anteile an der übernehmenden Körperschaft (§ 20) an ihre Anteilsinhaber im Verhältnis ihrer Beteiligungen (verhältniswahrende Spaltung) oder nach Maßgabe des § 37.
2. Die spaltende Körperschaft bringt Vermögen (§ 12 Abs. 2) in eine oder mehrere übernehmende Körperschaften nach Art. III ein, wobei die Gewährung von Anteilen nach § 19 Abs. 2 Z 5 unterbleibt, weil die Anteile an der spaltenden und übernehmenden Körperschaft in einer Hand vereinigt sind (verhältniswahrende Spaltung). Die Anteilsinhaber der spaltenden Körperschaft tauschen Anteile nach Maßgabe des § 37.
(4) Spaltende und übernehmende Körperschaften können unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (§ 1 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) und ausländische Gesellschaften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz vorgesehenen Voraussetzungen des Artikels 3 der Richtlinie Nr. 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 225 S. 1) in der Fassung des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union erfüllen, sein.
(5) Auf Spaltungen sind die §§ 33 bis 38 anzuwenden.
Schlagworte
Erwerbsgenossenschaft Aufspaltung