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BGBl. Nr. 797/1996

kundgemacht 30.12.1996 RIS↗Parlament↗
797. Bundesgesetz: Abgabenänderungsgesetz 1996
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Gebührengesetz 1957, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Feuerschutzsteuergesetz 1952, die Bundesabgabenordnung, das Elektrizitätsabgabegesetz, das Erdgasabgabegesetz, das Energieabgabenvergütungsgesetz, das Karenzurlaubszuschußgesetz und das Poststrukturgesetz geändert wird (Abgabenänderungsgesetz 1996)
Kundmachung BGBl. Nr. 797/1996× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Umgründungssteuergesetz (UmgrStG) 638 § 0↗RIS↗
§ 38dneu
in Kraft 31.12.1996 – 12.01.1999 · idF BGBl. Nr. 797/1996 · danach: BGBl. I Nr. 28/1999 § 38d↗RIS↗

Behandlung der Anteilsinhaber bei einer die, Beteiligungsverhältnisse wahrenden Spaltung

Paragraph 38 d,

  1. Absatz eins,Bei den Anteilsinhabern der spaltenden Körperschaft unterbleibt die Besteuerung hinsichtlich der übertragenen im Spaltungsvertrag festgelegten Gegenleistung im Sinne des Paragraph 38 a, Dies gilt auch dann, wenn die spaltende Körperschaft nicht liquidiert wird.
  2. Absatz 2,Die Anteilsinhaber haben den Buchwert oder die Anschaffungskosten der Anteile an der liquidierten Körperschaft, abzüglich liquider Mittel im Sinne des Paragraph 38 a, Absatz 2 und 3 fortzuführen und den gewährten Anteilen zuzuordnen. Kommen den Anteilsinhabern Anteile an übernehmenden Körperschaften zu, ohne daß die spaltende Körperschaft beendigt oder liquidiert wird, ist für die Bewertung der Anteile an der spaltenden und den übernehmenden Körperschaften Paragraph 20, Absatz 4, Ziffer 3, anzuwenden.
  3. Absatz 3,Entsteht durch die Spaltung bei einem Anteilsinhaber eine Beteiligung im Sinne des Paragraph 31, des Einkommensteuergesetzes 1988, gilt der gemeine Wert dieser Beteiligung abzüglich erhaltender liquider Mittel als Anschaffungskosten.
  4. Absatz 4,Für internationale Schachtelbeteiligungen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Entsteht durch die Spaltung bei einer Körperschaft als Anteilsinhaber eine internationale Schachtelbeteiligung oder wird ihr Ausmaß durch neue Anteile oder durch Zurechnung zur bestehenden Beteiligung verändert, ist hinsichtlich der bisher nicht steuerbegünstigten Beteiligungsquoten der Unterschiedsbetrag zwischen den Buchwerten und den höheren Teilwerten als Teilwertabschreibung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 zu werten.
    2. Ziffer 2
      Geht durch die Spaltung die Eigenschaft einer Beteiligung als internationale Schachtelbeteiligung unter, gilt der höhere Teilwert zum Spaltungsstichtag, abzüglich vorgenommener oder als nach diesem Bundesgesetz vorgenommen geltender Teilwertabschreibungen im Sinne des Paragraph 6, Ziffer 2, Litera a, des Einkommensteuergesetzes 1988, als Buchwert.
  5. Absatz 5,Gehören die erworbenen Anteile nicht zum Betriebsvermögen und ergibt sich die Möglichkeit der Besteuerung der stillen Reserven nicht schon nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988, ist Paragraph 20, Absatz 5, anzuwenden. Im Falle einer Aufspaltung nach Paragraph 38 a, Absatz 2, Ziffer 2, tritt dabei an die Stelle des Einbringungsstichtages der in Paragraph 19, Absatz 5, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 genannte Zeitpunkt.