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BGBl. I Nr. 102/1997

kundgemacht 19.08.1997 RIS↗Parlament↗
102. Bundesgesetz: Änderung des Luftfahrtgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 102/1997× zu LFG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftfahrtgesetz (LFG) 325814 § 0↗RIS↗
§ 36geändertAbs 2
in Kraft 01.08.1992 – 31.08.1997 · idF BGBl. Nr. 452/1992 · danach: BGBl. I Nr. 102/1997 § 36↗RIS↗
in Kraft 01.09.1997 – 31.12.2004 · idF BGBl. I Nr. 102/1997 · danach: BGBl. I Nr. 173/2004 § 36↗RIS↗
§ 36. Bestellung der Prüfer.
(1) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr jeweils auf die Dauer von drei Kalenderjahren zu bestellen. Sie sind auf die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Amtspflichten anzugeloben. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmann zu bestellen. Im Falle einer schwerwiegenden Verletzung ihrer Amtspflichten sind sie ihres Amtes zu entheben.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommissionen dürfen nur fachkundige Bedienstete des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und des Bundesamtes für Zivilluftfahrt der Austro Control GmbH sowie Berufspiloten und Zivilfluglehrer bestellt werden. Der Vorsitzende der Prüfungskommission und dessen Stellvertreter sind dem Stande der Beamten des höheren Dienstes des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr oder des Bundesamtes für Zivilluftfahrt zu entnehmen.