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BGBl. I Nr. 104/1997

kundgemacht 19.08.1997 RIS↗Parlament↗
104. Bundesgesetz: Erlassung eines Polizeikooperationsgesetzes und Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Polizeikooperationsgesetz erlassen und das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 104/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Polizeikooperationsgesetz (PolKG) neu § 0↗RIS↗
§ 18neu
in Kraft 01.10.1997 – 24.05.2018 · idF BGBl. I Nr. 104/1997 · danach: BGBl. I Nr. 32/2018 § 18↗RIS↗

4. Hauptstück

Ermächtigung zum Abschluß zwischenstaatlicher Vereinbarungen

Paragraph 18,

Sofern die Bundesregierung zum Abschluß von Übereinkommen gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG ermächtigt ist, kann sie völkerrechtliche Vereinbarungen schließen:

  1. Ziffer eins
    über das Übermitteln oder Überlassen von Daten für Zwecke der Amtshilfe; hiebei ist vorzusehen, daß die Verwendung übermittelter Daten unter den Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, erfolgt;
  2. Ziffer 2
    über das Einschreiten der Sicherheitsbehörden durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder durch Zollorgane im Ausland oder ausländischer Sicherheitsbehörden im Bundesgebiet nach Maßgabe der Paragraphen 14 bis 16; hiebei dürfen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder Zollorgane zu Rechtseingriffen nur durch offenes oder verdecktes Ermitteln oder durch Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zum Zwecke einer Anhaltung ermächtigt werden; Vereinbarungen über Rechtseingriffe von Organen ausländischer Sicherheitsbehörden dürfen nur nach Maßgabe jener Regelungen geschlossen werden, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu solchen Rechtseingriffen im Bundesgebiet ermächtigen; überdies ist in solchen Vereinbarungen vorzusehen, daß und in welcher Weise die ausländischen Behörden Bescheiden und Urteilen nach Paragraph 17, Rechnung tragen;
  3. Ziffer 3
    zur Durchführung gemeinsamer Schulungen zu den Aufgabenbereichen nach Paragraph eins, Absatz eins,