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BGBl. I Nr. 104/1997

kundgemacht 19.08.1997 RIS↗Parlament↗
104. Bundesgesetz: Erlassung eines Polizeikooperationsgesetzes und Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Polizeikooperationsgesetz erlassen und das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 104/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Polizeikooperationsgesetz (PolKG) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft 01.10.1997 – 24.05.2018 · idF BGBl. I Nr. 104/1997 · danach: BGBl. I Nr. 32/2018 § 3↗RIS↗

2. Hauptstück
Amtshilfe

1. Abschnitt
Leisten von Amtshilfe

Aufgabe

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Den Sicherheitsbehörden obliegt, auf Ersuchen Amtshilfe zu leisten,
    1. Ziffer eins
      auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtung,
    2. Ziffer 2
      wenn dies der Erfüllung von Aufgaben nach Paragraph eins, Absatz eins, einer ausländischen Sicherheitsbehörde dient und Gegenseitigkeit besteht oder
    3. Ziffer 3
      wenn dies der Erfüllung von Aufgaben nach Paragraph eins, Absatz eins, einer Sicherheitsorganisation dient.
  2. Absatz 2,Auch ohne Ersuchen obliegt den Sicherheitsbehörden, Amtshilfe zu leisten,
    1. Ziffer eins
      durch Verwenden von Daten, für deren Übermittlung auch der Datenart nach eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, oder
    2. Ziffer 2
      wenn diese für eine ausländische Sicherheitsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Paragraph eins, Absatz eins, erforderlich ist und Gegenseitigkeit besteht, oder
    3. Ziffer 3
      wenn diese für die Erfüllung der kriminalpolizeilichen Aufgaben von Interpol erforderlich ist.