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BGBl. I Nr. 105/1997

kundgemacht 19.08.1997 RIS↗Parlament↗
105. Bundesgesetz: Einführung besonderer Ermittlungsmaßnahmen in die Strafprozeßordnung zur Bekämpfung organisierter Kriminalität sowie Änderung des Strafgesetzbuches, des Mediengesetzes, des Staatsanwaltschaftsgesetzes und des Sicherheitspolizeigesetzes
Bundesgesetz, mit dem zur Bekämpfung organisierter Kriminalität besondere Ermittlungsmaßnahmen in die Strafprozeßordnung eingeführt sowie das Strafgesetzbuch, das Mediengesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz und das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 105/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafgesetzbuch (StGB) 25 § 0↗RIS↗
§ 120geändertAbs 3
in Kraft 01.01.1975 – 31.12.1997 · idF BGBl. Nr. 60/1974 · danach: BGBl. I Nr. 105/1997 § 120↗RIS↗
in Kraft 01.01.1998 – 30.09.2002 · idF BGBl. I Nr. 105/1997 · danach: BGBl. I Nr. 134/2002 § 120↗RIS↗
Mißbrauch von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten
§ 120.
(1) Wer ein Tonaufnahmegerät oder ein Abhörgerät benützt, um sich oder einem anderen Unbefugten von einer nicht öffentlichen und nicht zu seiner Kenntnisnahme bestimmten Äußerung eines anderen Kenntnis zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer ohne Einverständnis des Sprechenden die Tonaufnahme einer nicht öffentlichen Äußerung eines anderen einem Dritten, für den sie nicht bestimmt ist, zugänglich macht oder eine solche Aufnahme veröffentlicht.
(3) Der Täter ist nur auf Verlangen mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.
§ 120geändert nie in Kraft getretenAbs 3
in Kraft 01.01.1998 – 30.09.2002 · idF BGBl. I Nr. 105/1997 · danach: BGBl. I Nr. 134/2002 § 120↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2002) · idF BGBl. I Nr. 105/1997 § 120↗RIS↗
Mißbrauch von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten
§ 120.
(1) Wer ein Tonaufnahmegerät oder ein Abhörgerät benützt, um sich oder einem anderen Unbefugten von einer nicht öffentlichen und nicht zu seiner Kenntnisnahme bestimmten Äußerung eines anderen Kenntnis zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer ohne Einverständnis des Sprechenden die Tonaufnahme einer nicht öffentlichen Äußerung eines anderen einem Dritten, für den sie nicht bestimmt ist, zugänglich macht oder eine solche Aufnahme veröffentlicht.
(3) Der Täter ist nur mit Ermächtigung auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen.
Schlagworte
Magnetophon, Tonbandgerät, Kassettenrecorder, Privatanklage,
Zugänglichmachen, Veröffentlichen