Absatz eins,Jeder Auftraggeber einer Datenverarbeitung, deren Daten in einen Abgleich nach Paragraph 149 i, einbezogen werden sollen, ist verpflichtet, die Datenverarbeitung auf die gesuchten Merkmale hin zu durchsuchen und alle Daten, die diese Merkmale enthalten, in lesbarer Form zu übermitteln. Hiebei hat er sich neben den gesuchten Merkmalen auf die Übermittlung der Namen, der Geburtsdaten und der Anschriften zu beschränken. Danach hat er allfällige Ergebnisse des Suchvorganges zu vernichten und – abweichend von den Paragraphen 7, Absatz 4 und 18 Absatz 5, des Datenschutzgesetzes – lediglich die Daten der Übermittlung und den Beschluß nach Absatz 2, zu protokollieren.
BGBl. I Nr. 105/1997
105. Bundesgesetz: Einführung besonderer Ermittlungsmaßnahmen in die Strafprozeßordnung zur Bekämpfung organisierter Kriminalität sowie Änderung des Strafgesetzbuches, des Mediengesetzes, des Staatsanwaltschaftsgesetzes und des Sicherheitspolizeigesetzes
Bundesgesetz, mit dem zur Bekämpfung organisierter Kriminalität besondere Ermittlungsmaßnahmen in die Strafprozeßordnung eingeführt sowie das Strafgesetzbuch, das Mediengesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz und das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 149kneu
Paragraph 149 k,
- Absatz 2,Die Verpflichtung nach Absatz eins, hat der Untersuchungsrichter dem Auftraggeber mit Beschluß aufzutragen; dieser Beschluß hat die entsprechenden Anordnungen der Ratskammer (Paragraph 149 i, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) anzuführen. Die Paragraphen 143, Absatz 2 und 145 sowie die Bestimmungen über die Hausdurchsuchung gelten sinngemäß.
- Absatz 3,Das Vernehmungsverbot des Paragraph 151, Absatz eins, Ziffer eins und die Rechte von Personen, die nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 4, oder 5 oder nach Paragraph 31, Absatz eins, des Mediengesetzes von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses gesetzlich befreit sind, dürfen nicht umgangen werden (Paragraphen 151, Absatz 2, 152, Absatz 3 und Paragraph 31, Absatz 2, des Mediengesetzes).