Absatz eins,Der Prüfungskommission gemäß Paragraph 100, Absatz 3, gehören folgende Personen an:
- Ziffer einsder leitende Sanitätsbeamte des Landes oder dessen Stellvertreter als Vorsitzender,
- Ziffer 2der Direktor des Pflegehilfelehrganges oder dessen Stellvertreter,
- Ziffer 3der medizinisch-wissenschaftliche Leiter des Pflegehilfelehrganges oder dessen Stellvertreter,
- Ziffer 4ein Vertreter des Rechtsträgers, der den Pflegehilfelehrgang veranstaltet,
- Ziffer 5ein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer aus dem Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege und
- Ziffer 6die Lehrkraft des betreffenden Prüfungsfaches.