Absatz eins,Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen
- Ziffer einseiner Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege,
- Ziffer 2einer Ausbildung in einem medizinisch-technischen Dienst,
- Ziffer 3der Hebammenausbildung,
- Ziffer 4eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums oder
- Ziffer 5einer gesetzlich geregelten Ausbildung in einem Sozialberuf
erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Pflegehilfeausbildung durch den Direktor insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.