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BGBl. I Nr. 108/1997

kundgemacht 19.08.1997 RIS↗Parlament↗
108. Bundesgesetz: Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG sowie Änderung des Krankenpflegegesetzes, des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes und des Ärztegesetzes 1984
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG) erlassen wird, sowie das Krankenpflegegesetz, das Ausbildungsvorbehaltsgesetz und das Ärztegesetz 1984 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 108/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) neu § 0↗RIS↗
§ 102neu
in Kraft 01.09.1997 – 16.02.2004 · idF BGBl. I Nr. 108/1997 · danach: BGBl. I Nr. 6/2004 § 102↗RIS↗

Anrechnung von Prüfungen und Praktika

Paragraph 102,

  1. Absatz eins,Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen
    1. Ziffer eins
      einer Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege,
    2. Ziffer 2
      einer Ausbildung in einem medizinisch-technischen Dienst,
    3. Ziffer 3
      der Hebammenausbildung,
    4. Ziffer 4
      eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums oder
    5. Ziffer 5
      einer gesetzlich geregelten Ausbildung in einem Sozialberuf
    erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Pflegehilfeausbildung durch den Direktor insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
  2. Absatz 2,Prüfungen und Praktika, die im Ausland im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung in der Pflegehilfe erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Pflegehilfeausbildung durch den Direktor insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
  3. Absatz 3,Die Anrechnung gemäß Absatz eins und 2 befreit von der Verpflichtung zur Ablegung der Prüfungen und zur Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht in den jeweiligen Fächern.
  4. Absatz 4,Eine Anrechnung von Prüfungen auf die kommissionelle Abschlußprüfung ist nicht zulässig.
  5. Absatz 5,Gegen Entscheidungen des Direktors gemäß Absatz eins und 2 ist eine Berufung nicht zulässig.