Absatz eins,Der erweiterte Tätigkeitsbereich umfaßt die Ausübung von Spezial-, Lehr- oder Führungsaufgaben.
BGBl. I Nr. 108/1997
108. Bundesgesetz: Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG sowie Änderung des Krankenpflegegesetzes, des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes und des Ärztegesetzes 1984
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG) erlassen wird, sowie das Krankenpflegegesetz, das Ausbildungsvorbehaltsgesetz und das Ärztegesetz 1984 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 17neu
Erweiterte und spezielle Tätigkeitsbereiche
Paragraph 17,
- Absatz 2,Spezialaufgaben sind:
- Ziffer einsKinder- und Jugendlichenpflege
- Ziffer 2Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege
- Ziffer 3Intensivpflege
- Ziffer 4Anästhesiepflege
- Ziffer 5Pflege bei Nierenersatztherapie
- Ziffer 6Pflege im Operationsbereich
- Ziffer 7Krankenhaushygiene.
- Absatz 3,Lehraufgaben sind insbesondere:
- Ziffer einsLehrtätigkeit in der Gesundheits- und Krankenpflege
- Ziffer 2Leitung von Gesundheits- und Krankenpflegeschulen
- Ziffer 3Leitung von Sonderausbildungen
- Ziffer 4Leitung von Pflegehilfelehrgängen.
- Absatz 4,Führungsaufgaben sind insbesondere:
- Ziffer einsLeitung des Pflegedienstes an einer Krankenanstalt
- Ziffer 2Leitung des Pflegedienstes an Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen.
- Absatz 5,Voraussetzung für die Ausübung von Lehr- und Führungsaufgaben ist
- Ziffer einseine rechtmäßige zweijährige vollbeschäftigte Berufsausübung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung und
- Ziffer 2die erfolgreiche Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung gemäß Paragraphen 71 und 72,
- Absatz 6,Voraussetzung für die Ausübung von Spezialaufgaben gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2 ist die erfolgreiche Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung gemäß Paragraphen 66 bis 72 oder speziellen Grundausbildung gemäß Paragraph 75, oder Paragraph 78, Personen, die ausschließlich eine spezielle Grundausbildung erfolgreich absolviert haben, sind nicht zur Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt.
- Absatz 7,Spezialaufgaben gemäß Absatz 2, Ziffer 3 bis 7 dürfen berufsmäßig bereits vor Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung gemäß Paragraphen 66 bis 72 ausgeübt werden. Die erfolgreiche Absolvierung der Sonderausbildung ist innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme der Tätigkeiten nachzuweisen.
- Absatz 8,Die erfolgreiche Absolvierung einer Sonderausbildung in der Intensivpflege berechtigt auch zur Ausübung der Anästhesiepflege.