Absatz eins,Die freiberufliche Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bedarf einer Bewilligung des auf Grund eines Berufssitzes gemäß Paragraph 37, zuständigen Landeshauptmannes. Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung ist
- Ziffer einsdie Berufsberechtigung gemäß Paragraph 27, und
- Ziffer 2der Nachweis einer rechtmäßigen zweijährigen vollbeschäftigten Berufsausübung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung innerhalb der letzten zehn Jahre in einem Dienstverhältnis gemäß Paragraph 35, Ziffer 2 bis 5 dieses Bundesgesetzes oder gemäß Paragraph 52, Absatz 3, Krankenpflegegesetz.