Absatz eins,Der Landeshauptmann hat die Berechtigung zur Berufsausübung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 27, Absatz eins, bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind.
BGBl. I Nr. 108/1997
108. Bundesgesetz: Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG sowie Änderung des Krankenpflegegesetzes, des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes und des Ärztegesetzes 1984
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG) erlassen wird, sowie das Krankenpflegegesetz, das Ausbildungsvorbehaltsgesetz und das Ärztegesetz 1984 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 40neu
Entziehung der Berufsberechtigung
Paragraph 40,
- Absatz 2,Anläßlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, sind
- Ziffer einsdas Diplom gemäß Paragraph 28, oder der Zulassungsbescheid gemäß Paragraphen 29, Absatz 5, oder 30 Absatz 2, oder der Nostrifikationsbescheid gemäß Paragraph 32, Absatz 7,,
- Ziffer 2der Berufsausweis (Paragraph 10,) und
- Ziffer 3der Berechtigungsbescheid zur freiberuflichen Berufsausübung (Paragraph 36, Absatz eins,)
einzuziehen. - Absatz 3,Wenn
- Ziffer einsdie Voraussetzungen gemäß Paragraph 27, Absatz eins, vorliegen und
- Ziffer 2gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken mehr bestehen,
ist die Berufsberechtigung auf Antrag der Person, der die Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, entzogen wurde, durch den Landeshauptmann wieder zu erteilen. Die eingezogenen Urkunden sind wieder auszufolgen.