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BGBl. I Nr. 108/1997

kundgemacht 19.08.1997 RIS↗Parlament↗
108. Bundesgesetz: Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG sowie Änderung des Krankenpflegegesetzes, des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes und des Ärztegesetzes 1984
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG) erlassen wird, sowie das Krankenpflegegesetz, das Ausbildungsvorbehaltsgesetz und das Ärztegesetz 1984 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 108/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) neu § 0↗RIS↗
§ 43neu
in Kraft 01.09.1997 – 16.02.2004 · idF BGBl. I Nr. 108/1997 · danach: BGBl. I Nr. 6/2004 § 43↗RIS↗

Praktische Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und, Krankenpflege

Paragraph 43,

  1. Absatz eins,Die praktische Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege ist an
    1. Ziffer eins
      einschlägigen Fachabteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten einer Krankenanstalt,
    2. Ziffer 2
      Einrichtungen, die der stationären Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen, und
    3. Ziffer 3
      Einrichtungen, die Hauskrankenpflege, andere Gesundheitsdienste oder soziale Dienste anbieten,
    durchzuführen, welche die zur praktischen Unterweisung notwendigen Voraussetzungen erfüllen, mit den für die Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen Lehr- und Fachkräften sowie Lehrmitteln ausgestattet sind und entsprechende Räumlichkeiten für die auszubildenden Personen aufweisen.
  2. Absatz 2,Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind Schüler berechtigt, unter Anleitung und Aufsicht der Lehr- und Fachkräfte
    1. Ziffer eins
      Tätigkeiten gemäß Paragraphen 14 und 16 sowie
    2. Ziffer 2
      im zweiten und dritten Ausbildungsjahr Tätigkeiten gemäß Paragraph 15, nach ärztlicher Anordnung
    an Patienten durchzuführen.
  3. Absatz 3,Die praktische Unterweisung der Schüler am Krankenbett und im Operationssaal darf erst nach Vollendung des 17. Lebensjahres erfolgen.
  4. Absatz 4,Schüler dürfen zu Tätigkeiten in Strahlenbereichen erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres herangezogen werden.
  5. Absatz 5,Die Ausbildungszeit darf die jeweils gültige gesetzliche Arbeitszeit (Tages- und Wochenarbeitszeit) nicht überschreiten.