Absatz eins,Die praktische Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege ist an
- Ziffer einseinschlägigen Fachabteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten einer Krankenanstalt,
- Ziffer 2Einrichtungen, die der stationären Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen, und
- Ziffer 3Einrichtungen, die Hauskrankenpflege, andere Gesundheitsdienste oder soziale Dienste anbieten,
durchzuführen, welche die zur praktischen Unterweisung notwendigen Voraussetzungen erfüllen, mit den für die Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen Lehr- und Fachkräften sowie Lehrmitteln ausgestattet sind und entsprechende Räumlichkeiten für die auszubildenden Personen aufweisen.