Absatz eins,Personen, die eine Ausbildung zur Hebamme
- Ziffer einsin Österreich oder einem anderen EWR-Vertragsstaat erfolgreich abgeschlossen oder
- Ziffer 2in Österreich nostrifiziert
haben, sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege und in der Kinder- und Jugendlichenpflege zu absolvieren.