Absatz eins,Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, insbesondere über
- Ziffer einsdie Ausbildungsbedingungen,
- Ziffer 2den Lehrbetrieb,
- Ziffer 3den Lehrplan sowie den Mindestumfang des theoretischen und praktischen Unterrichts,
- Ziffer 4die verkürzten Ausbildungen,
- Ziffer 5die fachlichen Voraussetzungen und Aufgaben der Schulleitung und der Lehr- und Fachkräfte und
- Ziffer 6den Ausschluß von der Ausbildung
festzulegen.