Absatz eins,Die Sonderausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege dauert mindestens ein Jahr und umfaßt mindestens 1 600 Stunden theoretische und praktische Ausbildung.
BGBl. I Nr. 108/1997
108. Bundesgesetz: Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG sowie Änderung des Krankenpflegegesetzes, des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes und des Ärztegesetzes 1984
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG) erlassen wird, sowie das Krankenpflegegesetz, das Ausbildungsvorbehaltsgesetz und das Ärztegesetz 1984 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 67neu
Sonderausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege
Paragraph 67,
- Absatz 2,Sie beinhaltet insbesondere folgende Sachgebiete:
- Ziffer einsPflege und Betreuung von Menschen mit psychischen Störungen
- Ziffer 2Pflege und Betreuung von Kindern und Jugendlichen mit psychischen Störungen und Entwicklungsstörungen
- Ziffer 3Pflege und Betreuung von Menschen mit organischen und psychischen Störungen im höheren Lebensalter
- Ziffer 4Pflege und Betreuung von geistig abnormen Rechtsbrechern
- Ziffer 5Pflege und Betreuung von Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen
- Ziffer 6Pflege und Betreuung bei neurologischen Krankheiten
- Ziffer 7Pflege, Betreuung und gezielte Förderung von Menschen mit Intelligenzminderung
- Ziffer 8Übergangspflege, reaktivierende Pflege und nachgehende psychiatrische Betreuung
- Ziffer 9Rehabilitation und Ergotherapie im psychiatrisch-neurologischen Bereich
- Ziffer 10Psychopathologie und psychiatrische Krankheitslehre
- Ziffer 11Neurologische Krankheitslehre
- Ziffer 12Einführung in die Psychologie, einschließlich Entwicklungspsychologie
- Ziffer 13Einführung in die Methoden der Psychotherapie, Supervision und Soziotherapie
- Ziffer 14Gesprächsführung, psychosoziale Betreuung und Angehörigenarbeit
- Ziffer 15Krisenintervention
- Ziffer 16Spezielle rechtliche Grundlagen in der Psychiatrie, insbesondere der Unterbringung und der Sachwalterschaft.