Absatz eins,Der Landeshauptmann hat die Berechtigung zur Berufsausübung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 85, bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind.
BGBl. I Nr. 108/1997
108. Bundesgesetz: Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG sowie Änderung des Krankenpflegegesetzes, des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes und des Ärztegesetzes 1984
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG) erlassen wird, sowie das Krankenpflegegesetz, das Ausbildungsvorbehaltsgesetz und das Ärztegesetz 1984 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 91neu
Entziehung der Berufsberechtigung
Paragraph 91,
- Absatz 2,Anläßlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, sind
- Ziffer einsdas Zeugnis gemäß Paragraph 86, oder der Zulassungsbescheid gemäß Paragraph 87, Absatz 2, oder der Nostrifikationsbescheid gemäß Paragraph 89, und
- Ziffer 2der Berufsausweis (Paragraph 10,)
einzuziehen. - Absatz 3,Wenn
- Ziffer einsdie Voraussetzungen gemäß Paragraph 85, vorliegen und
- Ziffer 2gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken mehr bestehen,
ist die Berufsberechtigung auf Antrag der Person, deren Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, entzogen wurde, durch den Landeshauptmann wieder zu erteilen. Die eingezogenen Urkunden sind wieder auszufolgen.