Absatz eins,Die Ausbildung in der Pflegehilfe dauert ein Jahr und umfaßt eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von insgesamt 1 600 Stunden, wobei jeweils die Hälfte auf die theoretische und praktische Ausbildung zu entfallen hat.
BGBl. I Nr. 108/1997
108. Bundesgesetz: Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG sowie Änderung des Krankenpflegegesetzes, des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes und des Ärztegesetzes 1984
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG) erlassen wird, sowie das Krankenpflegegesetz, das Ausbildungsvorbehaltsgesetz und das Ärztegesetz 1984 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 92neu
3. Abschnitt
Ausbildung
Ausbildung in der Pflegehilfe
Paragraph 92,
- Absatz 2,Die Ausbildung in der Pflegehilfe kann auch
- Ziffer einsim Rahmen eines Dienstverhältnisses,
- Ziffer 2in Form einer Teilzeitausbildung oder
- Ziffer 3in Verbindung mit einer anderen Ausbildung
absolviert werden. In diesen Fällen ist die kommissionelle Abschlußprüfung (Paragraph 100, Absatz 4,) spätestens innerhalb von zwei Jahren nach Beginn der Ausbildung abzulegen. - Absatz 3,Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind Teilnehmer eines Pflegehilfelehrganges (Paragraph 95,) berechtigt, unter Anleitung und Aufsicht der Lehr- und Fachkräfte
- Ziffer einsTätigkeiten gemäß Paragraph 84, Absatz 3, und
- Ziffer 2Tätigkeiten gemäß Paragraph 84, Absatz 4, nach ärztlicher Anordnung an Patienten durchzuführen.