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BGBl. I Nr. 109/1997

kundgemacht 19.08.1997 RIS↗Parlament↗
109. Bundesgesetz: 2. BDG-Novelle 1997, Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Gehaltsgesetzes 1956, des Pensionsgesetzes 1965, der Reisegebührenvorschrift 1955, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, des Universitäts-Organisationsgesetzes, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 und des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (2. BDG-Novelle 1997), das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Gehaltsgesetz 1956, das Pensionsgesetz 1965, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, das Universitäts- Organisationsgesetz, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und das Bundesgesetz BGBl. Nr. 148/1988 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 109/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) 810 § 0↗RIS↗
§ 56geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2; Abs 3 (entfallen)
in Kraft 01.05.1995 – 30.09.1997 · idF BGBl. Nr. 297/1995 · danach: BGBl. I Nr. 109/1997 § 56↗RIS↗
in Kraft 01.10.1997 – 31.12.1997 · idF BGBl. I Nr. 109/1997 · danach: BGBl. I Nr. 138/1997 § 56↗RIS↗
Abschnitt IV Monatsentgelt
Sonderbestimmungen für Mitarbeiter im Lehrbetrieb an Universitäten
(Hochschulen)
§ 56.
(1) Mitarbeiter im Lehrbetrieb sind Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsdozenten beträgt:
1. Studienassistenten (wissenschaftliche oder künstlerische Hilfskräfte) und -----------------------------------------------------
2. Demonstratoren. in der Entlohnungsstufe Schilling
-----------------------------------------------------
1                        24 117
2                        24 867
3                        25 622
4                        31 156
5                        33 037
6                        34 917
7                        36 855
8                        38 706
9                        40 525
10                        42 425
11                        44 326
12                        46 226
13                        48 097
14                        50 221
15                        53 222
16                        56 821
17                        60 420
18                        60 420
19                        64 019
(2) Als Mitarbeiter im Lehrbetrieb dürfen nur Studierende verwendet werden, die die für die Verwendung in Betracht kommenden Prüfungen oder wesentliche Teile derselben schon abgelegt haben. Ab 1. Mai 1995 sind Neuaufnahmen und Verlängerungen der bestehenden Dienstverhältnisse nicht mehr zulässig. Bei der Überstellung eines Vertragsassistenten zum Vertragsdozenten gemäß § 55 Abs. 1 gebühren ihm die Entlohnungsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für das Erreichen seiner bisherigen Entlohnungsstufe notwendig war, als Vertragsdozent zurückgelegt hätte.
(3) Auf Mitarbeiter im Lehrbetrieb gemäß Abs. 1, die vor dem 1. Mai 1995 bestellt worden sind, ist der Abschnitt I mit Ausnahme des § 4 Abs. 4, des § 26, des § 30 Abs. 5 und 6 und des § 35 insoweit sinngemäß anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt. Die Verwendung der Mitarbeiter im Lehrbetrieb bestimmt sich nach den Organisationsvorschriften.